Rechtssatz RS0013745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013745
Geschäftszahl
1Ob933/36; 1Ob1547/89
Entscheidungsdatum
13.12.1989
Rechtssatz
Über die Ansprüche der Hausmiteigentümer aus dem mit einem Miteigentümer abgeschlossenen Verwaltungsvertrage ist stets im Rechtswege zu entscheiden. Der Verwalter ist nur an die Aufträge der Mehrheit gebunden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so hat der bestellte Verwalter und nicht das Gericht das ihm zweckmäßig Erscheinende zu veranlassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 933/36
Entscheidungstext OGH 22.12.1936 1 Ob 933/36
Veröff: SZ 18/229
- 1 Ob 1547/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 1 Ob 1547/89
nur: Der Verwalter ist nur an die Aufträge der Mehrheit gebunden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0013745
Dokumentnummer
JJR_19361222_OGH0002_0010OB00933_3600000_001