Rechtssatz RS0013757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013757
Entscheidungsdatum
15.06.1977
Rechtssatz
Können die Miteigentümer - auch wenn sie die Mehrheit bilden - die Verurteilung eines säumigen Mit- und Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständigen Betriebs- und Heizungskosten an sie nicht verlangen, so ist auch unerheblich, ob sie ihre diesbezügliche Klage durch ihren Hausverwalter einbringen lassen oder nicht. Die Person des Vertreters vermag den Anspruch der Vertretenen nicht zu erweitern. Dieser - einzige - Unterschied gegenüber dem in der Entscheidung 1 Ob 73/75, 1 Ob 74/75 gelösten Fall vermag daher ein anderes rechtliches Ergebnis nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013757
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0080OB00526_7700000_001