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Rechtssatz RS0013757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013757

Geschäftszahl

8Ob526/77

Entscheidungsdatum

15.06.1977

Rechtssatz

Können die Miteigentümer - auch wenn sie die Mehrheit bilden - die Verurteilung eines säumigen Mit- und Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständigen Betriebs- und Heizungskosten an sie nicht verlangen, so ist auch unerheblich, ob sie ihre diesbezügliche Klage durch ihren Hausverwalter einbringen lassen oder nicht. Die Person des Vertreters vermag den Anspruch der Vertretenen nicht zu erweitern. Dieser - einzige - Unterschied gegenüber dem in der Entscheidung 1 Ob 73/75, 1 Ob 74/75 gelösten Fall vermag daher ein anderes rechtliches Ergebnis nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 526/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 526/77
    Veröff: ImmZ 1978,75 = MietSlg 29506/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013757

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0080OB00526_7700000_001