Rechtssatz RS0013769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013769
Geschäftszahl
1Ob604/80; 5Ob5/81; Bkd37/87; 5Ob5/08h
Entscheidungsdatum
24.06.2008
Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht kann die Bestellung des Verwalters auch vertraglich durch alle einzelnen Miteigentümer, insbes. auch schon in der Gründungsphase der Wohnungseigentumsgemeinschaft, erfolgen. Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 604/80
Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 604/80
- 5 Ob 5/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 5/81
nur: Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den
Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt,
einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen
Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises
der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht. (T1) Veröff: EvBl
1981/183 S 517 = MietSlg 33454 = MietSlg 33477 = MietSlg 33693(11)
- Bkd 37/87
Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 37/87
nur T1; Veröff: AnwBl 1989,348
- 5 Ob 5/08h
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
Auch; Beisatz: Die vertragliche Bestellung des Verwalters verlangt die Mitwirkung aller einzelnen Miteigentümer. (T2); Veröff: SZ 2008/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013769
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0010OB00604_8000000_003