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Rechtssatz RS0013769×

Rechtssatz RS0013769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013769

Geschäftszahl

1Ob604/80; 5Ob5/81; Bkd37/87; 5Ob5/08h

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht kann die Bestellung des Verwalters auch vertraglich durch alle einzelnen Miteigentümer, insbes. auch schon in der Gründungsphase der Wohnungseigentumsgemeinschaft, erfolgen. Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 604/80
  • 5 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 5/81
    nur: Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht. (T1) Veröff: EvBl 1981/183 S 517 = MietSlg 33454 = MietSlg 33477 = MietSlg 33693(11)
  • Bkd 37/87
    Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 37/87
    nur T1; Veröff: AnwBl 1989,348
  • 5 Ob 5/08h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
    Auch; Beisatz: Die vertragliche Bestellung des Verwalters verlangt die Mitwirkung aller einzelnen Miteigentümer. (T2); Veröff: SZ 2008/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19801203_OGH0002_0010OB00604_8000000_003