Rechtssatz RS0013790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013790
Entscheidungsdatum
18.02.1970
Rechtssatz
Ist der von sämtlichen Miteigentümern eines Hauses bevollmächtigte Hausverwalter nach dem Inhalt seiner Hausverwaltungsvollmacht ermächtigt, die Miteigentümer in allen die Verwaltung dieses Hauses bezüglichen Geschäften vor Behörden und außerbehördlich zu vertreten. Wohnungen, Lokale usw unter Festsetzung des zu zahlenden Mietzinses samt Nebengebühren zu vermieten und alle einschlägigen Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig und zweckmäßig sind, so handelt er innerhalb der Grenzen seiner offenen Vollmacht, wenn er einem Mieter des Hauses namens der Hauseigentümer die Genehmigung zu einer Änderung der an der Fassade des Hauses angebrachten Lichtreklame dieses Mieters erteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013790
Dokumentnummer
JJR_19700218_OGH0002_0060OB00032_7000000_001