Rechtssatz RS0013896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013896
Geschäftszahl
4Ob507/64 (4Ob508/64); 5Ob362/66; 6Ob135/70; 7Ob92/14a
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Rechtssatz
Eine auf § 858 ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. Hingegen kann ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage der anderen Miteigentümer unabhängigen Wirkung abgeben; daher kann in diesem Fall die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgesetzt werden.Eine auf Paragraph 858, ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. Hingegen kann ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage der anderen Miteigentümer unabhängigen Wirkung abgeben; daher kann in diesem Fall die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/64
Entscheidungstext OGH 04.02.1964 4 Ob 507/64
Veröff: EvBl 1964/338 S 491 = SZ 37/22
- 5 Ob 362/66
Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 362/66
Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf
Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T1)
- 6 Ob 135/70
Entscheidungstext OGH 02.09.1970 6 Ob 135/70
nur: Eine auf § 858 ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. (T2)
- 7 Ob 92/14a
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 92/14a
Vgl auch; Bem: Offengelassen, ob die beklagten Miteigentümer im Hinblick auf das bestehende Fruchtgenussrecht passivlegitimiert sind. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013896
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19640204_OGH0002_0040OB00507_6400000_001