Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs:
Die klagenden Parteien lassen die Bestimmung des § 528 (1) ZPO. außer acht, wonach ein Rekurs gegen bestätigende Entscheidungen unter allen Umständen unzulässig ist. Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.Die klagenden Parteien lassen die Bestimmung des Paragraph 528, (1) ZPO. außer acht, wonach ein Rekurs gegen bestätigende Entscheidungen unter allen Umständen unzulässig ist. Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.
Zur Revision:
Auszugehen ist von der Rechtsrüge und dabei von der Rechtsfrage, ob eine auf § 858 ABGB. gestützte Klage auch gegen den einzelnen Miteigentümer gerichtet werden kann. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Der zweite Satz des § 858 ABGB. verpflichtet den Gründeigentümer, auf der rechten Seite des Haupteinganges für die nötige Abschließung seines Gründes zu sorgen. Der im konkreten Fall für eine nötige Abschließung in Betracht kommende Grund steht im gleichteiligen Eigentum der Eheleute Anton und Maria O. Gemäß § 361 ABGB. sind Miteigentümer "in Beziehung auf das Ganze" als eine einzige Person anzusehen. Daraus aber wird der Schluß gezogen, daß dann, wenn die Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer Hausservitut auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft begehrt wird, das Klagebegehren gegen sämtliche Verpflichtete bei sonstiger Abweisung des Klagebegehrens zu richten sei (SZ. XXVII 64, SZ. XXVII 101 u. a.). Dieser Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 14 ZPO.) der Miteigentümer muß auch unter dem Gesichtspunkt des § 858 ABGB. gelten, um durch Erfassung aller Miteigentümer die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu vermeiden. Wenn der zweite Satz des § 858 ABGB. die erwähnte Verpflichtung des Gründeigentümers normiert und das bezügliche Grundstück mehreren Personen eigentümlich gehört, so stellen diese Miteigentümer in Beziehung auf das Ganze und damit auf die das Ganze betreffende Verpflichtung, für die nötige Abschließung des Gründes zu sorgen, eine Person, d. h. eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft dar. Dem steht nicht etwa die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 349/53 = JBl. 1954 S. 283, entgegen, die von den Rechtsmittelwerbern mißverstanden wird. Denn dort wurde dargelegt, daß auch der einzelne Miteigentümer die Klage nach § 858 ABGB. erheben kann, weil jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache das Recht zustehe, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. Das hat aber mit der aus § 858 2. Satz ABGB. resultierenden Verpflichtung und einer darauf gestützten Klage gegen die verpflichteten Gründeigentümer nichts zu tun. Die die Gesamtheit der Miteigentümer gemäß § 858 ABGB. betreffende Verpflichtung kann nicht einem der Miteigentümer allein auferlegt werden, weil sonst die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegen jeden der Miteigentümer bestunde. Daran könnte auch die gesetzliche Vermutung des § 1238 ABGB. nichts ändern. Denn daraus könnte jedenfalls keine alleinige Verpflichtung des Ehemannes zur Errichtung des Zaunes abgeleitet werden.Auszugehen ist von der Rechtsrüge und dabei von der Rechtsfrage, ob eine auf Paragraph 858, ABGB. gestützte Klage auch gegen den einzelnen Miteigentümer gerichtet werden kann. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Der zweite Satz des Paragraph 858, ABGB. verpflichtet den Gründeigentümer, auf der rechten Seite des Haupteinganges für die nötige Abschließung seines Gründes zu sorgen. Der im konkreten Fall für eine nötige Abschließung in Betracht kommende Grund steht im gleichteiligen Eigentum der Eheleute Anton und Maria O. Gemäß Paragraph 361, ABGB. sind Miteigentümer "in Beziehung auf das Ganze" als eine einzige Person anzusehen. Daraus aber wird der Schluß gezogen, daß dann, wenn die Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer Hausservitut auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft begehrt wird, das Klagebegehren gegen sämtliche Verpflichtete bei sonstiger Abweisung des Klagebegehrens zu richten sei (SZ. römisch 27 64, SZ. römisch 27 101 u. a.). Dieser Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft (Paragraph 14, ZPO.) der Miteigentümer muß auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB. gelten, um durch Erfassung aller Miteigentümer die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu vermeiden. Wenn der zweite Satz des Paragraph 858, ABGB. die erwähnte Verpflichtung des Gründeigentümers normiert und das bezügliche Grundstück mehreren Personen eigentümlich gehört, so stellen diese Miteigentümer in Beziehung auf das Ganze und damit auf die das Ganze betreffende Verpflichtung, für die nötige Abschließung des Gründes zu sorgen, eine Person, d. h. eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft dar. Dem steht nicht etwa die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 349/53 = JBl. 1954 S. 283, entgegen, die von den Rechtsmittelwerbern mißverstanden wird. Denn dort wurde dargelegt, daß auch der einzelne Miteigentümer die Klage nach Paragraph 858, ABGB. erheben kann, weil jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache das Recht zustehe, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. Das hat aber mit der aus Paragraph 858, 2. Satz ABGB. resultierenden Verpflichtung und einer darauf gestützten Klage gegen die verpflichteten Gründeigentümer nichts zu tun. Die die Gesamtheit der Miteigentümer gemäß Paragraph 858, ABGB. betreffende Verpflichtung kann nicht einem der Miteigentümer allein auferlegt werden, weil sonst die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegen jeden der Miteigentümer bestunde. Daran könnte auch die gesetzliche Vermutung des Paragraph 1238, ABGB. nichts ändern. Denn daraus könnte jedenfalls keine alleinige Verpflichtung des Ehemannes zur Errichtung des Zaunes abgeleitet werden.
Die Kläger sind - wie sie auch ausdrücklich einräumen von der irrigen Annahme ausgegangen, Anton O. sei Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 317/1. Sie versuchten, die verfehlte Klage gegen Anton O. durch die weitere Klage gegen Maria O. sowie durch die beantragte Änderung des Klagebegehrens in der gegen Anton O. gerichteten Klage zu sanieren. Es ist aber davon auszugehen, daß zwei verschiedene Klagen vorliegen, die bloß zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Diese gemäß § 187 ZPO. vorgenommene Verbindung hat aber nur faktische, nicht auch juristische Konsequenzen (Klein, Vorlesungen, S. 85, ArbSlg. 7336 u. a.). Sie bewirkt keine Streitgenossenschaft (2 Ob 96/57 = JBl. 1957, S. 321, vgl. auch ArbSlg. 7336 und das dort angeführte Schrifttum) und schließt divergierende Entscheidungen nicht aus.Die Kläger sind - wie sie auch ausdrücklich einräumen von der irrigen Annahme ausgegangen, Anton O. sei Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 317/1. Sie versuchten, die verfehlte Klage gegen Anton O. durch die weitere Klage gegen Maria O. sowie durch die beantragte Änderung des Klagebegehrens in der gegen Anton O. gerichteten Klage zu sanieren. Es ist aber davon auszugehen, daß zwei verschiedene Klagen vorliegen, die bloß zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Diese gemäß Paragraph 187, ZPO. vorgenommene Verbindung hat aber nur faktische, nicht auch juristische Konsequenzen (Klein, Vorlesungen, S. 85, ArbSlg. 7336 u. a.). Sie bewirkt keine Streitgenossenschaft (2 Ob 96/57 = JBl. 1957, S. 321, vergleiche auch ArbSlg. 7336 und das dort angeführte Schrifttum) und schließt divergierende Entscheidungen nicht aus.
Mangels Vorliegens einer gegen sämtliche Verpflichteten als notwendige und einheitliche Streitgenossen gerichteten Klage fehlt daher beiden Klagen nach § 858 ABGB. die rechtliche Grundlage.Mangels Vorliegens einer gegen sämtliche Verpflichteten als notwendige und einheitliche Streitgenossen gerichteten Klage fehlt daher beiden Klagen nach Paragraph 858, ABGB. die rechtliche Grundlage.
Die Revision ist aber aus den folgenden Erwägungen begrundet. Die Kläger haben als weiteren Klagegrund in jeder der beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen vorgebracht, die jeweils beklagte Partei habe vor der Baubewilligungskommission die Errichtung einer Einzäunung auf der rechten Seite des Grundstückes Nr. 317/1 ausdrücklich zugesagt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine aus diesen Zusagen abgeleitete Verpflichtung könne nur gegen die Miteigentümer als einheitliche Streitpartei eingeklagt werden, ist verfehlt. Es trifft zwar zu, daß bei der Parteieneinheit der notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nur gemeinsame Disposition zulässig, die abweichende Handlung des einzelnen Streitgenossen unbeachtlich ist und auch nicht für ihn selbst wirkt (SZ. XXVII 64, Fasching II S. 199). Doch träfe dies nicht zu, wenn eine materiell wirksame Zusage im Sinne der Behauptungen der Kläger vorläge. Denn ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, könnte jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage des anderen Miteigentümers unabhängigen Wirkung abgeben. Es könnte die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgesetzt werden. Während sich der aus dem Nachbarrecht entspringende gesetzliche Anspruch des § 8 ABGB. nur gegen die Miteigentümer in ihrer Gesamtheit richtet, ist dies bei derartigen Zusagen nicht der Fall. Ob aber überhaupt eine verbindliche Zusage, sei es seitens des Anton O. allein oder seitens jeder der Miteigentümer vorliegt, ist nicht geklärt, da sich das Berufungsgericht mit den in diesem Zusammenhang vorliegenden, von den klagenden Parteien im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache nicht auseinandergesetzt hat.Die Revision ist aber aus den folgenden Erwägungen begrundet. Die Kläger haben als weiteren Klagegrund in jeder der beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen vorgebracht, die jeweils beklagte Partei habe vor der Baubewilligungskommission die Errichtung einer Einzäunung auf der rechten Seite des Grundstückes Nr. 317/1 ausdrücklich zugesagt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine aus diesen Zusagen abgeleitete Verpflichtung könne nur gegen die Miteigentümer als einheitliche Streitpartei eingeklagt werden, ist verfehlt. Es trifft zwar zu, daß bei der Parteieneinheit der notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nur gemeinsame Disposition zulässig, die abweichende Handlung des einzelnen Streitgenossen unbeachtlich ist und auch nicht für ihn selbst wirkt (SZ. römisch 27 64, Fasching römisch zwei S. 199). Doch träfe dies nicht zu, wenn eine materiell wirksame Zusage im Sinne der Behauptungen der Kläger vorläge. Denn ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, könnte jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage des anderen Miteigentümers unabhängigen Wirkung abgeben. Es könnte die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgesetzt werden. Während sich der aus dem Nachbarrecht entspringende gesetzliche Anspruch des Paragraph 8, ABGB. nur gegen die Miteigentümer in ihrer Gesamtheit richtet, ist dies bei derartigen Zusagen nicht der Fall. Ob aber überhaupt eine verbindliche Zusage, sei es seitens des Anton O. allein oder seitens jeder der Miteigentümer vorliegt, ist nicht geklärt, da sich das Berufungsgericht mit den in diesem Zusammenhang vorliegenden, von den klagenden Parteien im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache nicht auseinandergesetzt hat.