Rechtssatz RS0013918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013918
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Gesetzliche Regelungen, die einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vorsehen, müssen den für die Setzung individueller Verwaltungsakte verlangten Determinierungserfordernissen entsprechen. Den Forderungen des Legalitätsprinzips wird nur dann entsprochen, wenn das Gesetz Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt des verwaltungsbehördlichen Handelns bestimmt, wobei die Ermächtigungsnorm für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag freilich auch dann dem Art 18 Abs 1 B-VG entspricht, wenn sie der Behörde einen Handlungsspielraum nach Art des Ermessens einräumt.Gesetzliche Regelungen, die einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vorsehen, müssen den für die Setzung individueller Verwaltungsakte verlangten Determinierungserfordernissen entsprechen. Den Forderungen des Legalitätsprinzips wird nur dann entsprochen, wenn das Gesetz Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt des verwaltungsbehördlichen Handelns bestimmt, wobei die Ermächtigungsnorm für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag freilich auch dann dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entspricht, wenn sie der Behörde einen Handlungsspielraum nach Art des Ermessens einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013918
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_003