Rechtssatz RS0013924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013924
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Zweck einer gesetzlich angeordneten öffentlichen Ausschreibung von Arbeiten ist es, den Wettbewerb der Bieter weitgehend sicherzustellen. Dieser Zweck und das gerade öffentlichen Ausschreibungen immanente Gleichbehandlungsgebot rechtfertigen es, den Bietinteressenten einen Anspruch auf Ausfolgung der Ausschreibungsunterlagen, ohne die sie von der Beteiligung am Wettbewerb ausgeschlossen wären, zuzubilligen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 663/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 663/89
Veröff: ecolex 1990,144 = JBl 1990,520
- 7 Ob 568/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
Auch; Veröff: SZ 67/182
- 1 Ob 201/99m
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
Ähnlich; Beisatz: Soweit der Rechtsträger - im Rahmen seiner Privatwirtschaftsverwaltung - Ausschreibungen vornimmt, ist die Pflicht der vergebenden Stelle, die Bewerber gleich zu behandeln und nicht einzelne von diesen zu diskriminieren, durch grundrechtsorientierte Erwägungen abgestützt. Findet der Gleichheitssatz im Verhältnis der öffentlichen Hand als Trägerin von Privarechten zum einzelnen anerkanntermaßen schon ganz allgemein Anwendung, so versteht sich das bei der Durchführung von Ausschreibungen - als Einladungen zum Wettbewerb unter den Interessenten - nachgerade von selbst. (T1); Veröff: SZ 73/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013924
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19891129_OGH0002_0010OB00663_8900000_001