Rechtssatz RS0013942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013942
Entscheidungsdatum
02.10.1979
Rechtssatz
Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Eigentumswohnung durch die Klägerin und die Einräumung der Hausverwaltung durch die Beklagte stehen miteinander bloß in einem äußerlichen Zusammenhang ( schlichte Vertragsverbindung; vgl hiezu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 17 f ). Klageforderung und Gegenforderungen werden somit nicht aus einem einheitlichen Vertrag, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet.Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Eigentumswohnung durch die Klägerin und die Einräumung der Hausverwaltung durch die Beklagte stehen miteinander bloß in einem äußerlichen Zusammenhang ( schlichte Vertragsverbindung; vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 17 f ). Klageforderung und Gegenforderungen werden somit nicht aus einem einheitlichen Vertrag, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013942
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0050OB00668_7900000_001