Rechtssatz RS0013963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013963
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Rechtssatz
Es mag in Einzelfällen schwierig sein zu ermitteln, wie weit der durch eine Zirkaklausel dem zur endgültigen Preisbestimmung Berechtigten eingeräumte Ermessensspielraum reicht; seine Grenze findet er aber jedenfalls darin, daß nicht unbedeutende Abweichungen von dem ursprünglichen genannten ziffernmäßigen Kaufpreis als keinesfalls vom übereinstimmenden Parteiwillen erfaßt angesehen werden können ( Hier: S 9.500,-- : S 11.200,-- nicht unbedeutend ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013963
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060OB00772_7700000_001