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Rechtssatz RS0013966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013966

Geschäftszahl

8Ob507/93

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Rechtssatz

Selbst wenn im Einzelfall nach Handelsbrauch die Zusendung des Bestätigungsschreibens die Bedeutung einer Willenserklärung dahingehend haben soll, daß, soweit das Schreiben vom Vereinbarten abweicht, das Geschriebene gelten soll, darf der Bestätigende auf eine solche Bedeutung des Schreibens als Vertragsänderungsangebot "in eventu" nur insoweit vertrauen", als er nach redlicher Verkehrsauffassung mit einem solchen Verständnis des anderen rechnen kann. Das kann er nur, soweit es sich um geringfügige oder bewußte offengelassene Punkte handelt. Erst recht darf er das Schweigen des anderen nur in solchen Fällen als Zustimmung ansehen und trifft den anderen nur insoweit eine Widerspruchsobliegenheit.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 8 Ob 507/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013966

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00507_9300000_001