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Rechtssatz RS0014012×

Rechtssatz RS0014012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014012

Geschäftszahl

9ObA117/92 (9ObA118/92); 8ObA340/97a; 8ObA52/03k; 9ObA17/26d

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Rechtssatz

Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. Hiebei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich um Willenserklärungen handelt, mit denen gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten entsprochen wird, die ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sicherstellen sollen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 117/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92
    Veröff: DRdA 1993,122 (Marhold) = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1992,400 = SZ 65/101
  • 8 ObA 340/97a
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 340/97a
    Auch; nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. (T1); Beisatz: Hier: Fortschreibung eines bereits verjährten Abfertigungsanspruches eines gekündigten Arbeitnehmers in den Bilanzen - mangels Vertrauenstatbestandes des Arbeitnehmers veneint. (T2)
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    nur: Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. (T3)
  • 9 ObA 17/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2026 9 ObA 17/26d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014012

Im RIS seit

08.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_001