Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 15.5.1984 Angestellter der Beklagten und Mitglied des am 19.12.1984 konstituierten Betriebsrats. Am 11.11.1988 fanden wieder Betriebsratswahlen statt. Am 17.11.1988 beschloß der alte Betriebsrat (dem der Kläger angehört hatte) gemäß § 62 Z 4 ArbVG mit drei Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und zwei Stimmenthaltungen seinen Rücktritt per 21.11.1988. Am 18.11.1988 konstituierte sich der neue Betriebsrat und nahm am 21.11.1988 seine Tätigkeit auf. Dies gab der (neue) Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter dem Betriebsinhaber mit Schreiben vom 25.11.1988 (Beilage 1) bekannt; die Konstituierung wurde auch durch Anschlag kundgemacht (§ 66 Abs 8 ArbVG).Der Kläger war seit 15.5.1984 Angestellter der Beklagten und Mitglied des am 19.12.1984 konstituierten Betriebsrats. Am 11.11.1988 fanden wieder Betriebsratswahlen statt. Am 17.11.1988 beschloß der alte Betriebsrat (dem der Kläger angehört hatte) gemäß Paragraph 62, Ziffer 4, ArbVG mit drei Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und zwei Stimmenthaltungen seinen Rücktritt per 21.11.1988. Am 18.11.1988 konstituierte sich der neue Betriebsrat und nahm am 21.11.1988 seine Tätigkeit auf. Dies gab der (neue) Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter dem Betriebsinhaber mit Schreiben vom 25.11.1988 (Beilage 1) bekannt; die Konstituierung wurde auch durch Anschlag kundgemacht (Paragraph 66, Absatz 8, ArbVG).
Die Beklagte, die vom Abstimmungsergebnis des Beschlusses über den Rücktritt des alten Betriebsrats keine Kenntnis hatte, kündigte das Dienstverhältnis des Klägers am 27.2.1989 zum 30.4.1989 (§ 20 Abs 3 AngG) auf, nachdem sie am 17.2.1989 den Betriebsrat von der beabsichtigen Kündigung verständigt hatte; dieser gab zur Kündigung keine Stellungnahme ab.Die Beklagte, die vom Abstimmungsergebnis des Beschlusses über den Rücktritt des alten Betriebsrats keine Kenntnis hatte, kündigte das Dienstverhältnis des Klägers am 27.2.1989 zum 30.4.1989 (Paragraph 20, Absatz 3, AngG) auf, nachdem sie am 17.2.1989 den Betriebsrat von der beabsichtigen Kündigung verständigt hatte; dieser gab zur Kündigung keine Stellungnahme ab.
Der Kläger erhob daraufhin zu 24 Cga 13/89 des Erstgerichtes Klage auf Feststellung des Weiterbestehens seines Dienstverhältnisses, weil der Rücktrittsbeschluß des alten Betriebsrates vom 17.11.1988 mangels der erforderlichen Mehrheit (§ 68 Abs 3 ArbVG) unwirksam sei. Die dreimonatige Frist des § 120 Abs 3 ArbVG sei daher am 27.2.1986 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger, die ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären.Der Kläger erhob daraufhin zu 24 Cga 13/89 des Erstgerichtes Klage auf Feststellung des Weiterbestehens seines Dienstverhältnisses, weil der Rücktrittsbeschluß des alten Betriebsrates vom 17.11.1988 mangels der erforderlichen Mehrheit (Paragraph 68, Absatz 3, ArbVG) unwirksam sei. Die dreimonatige Frist des Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG sei daher am 27.2.1986 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger, die ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären.
Hierauf verständigte die Beklagte den Betriebsrat am 17.3.1989 neuerlich von der beabsichtigten Kündigung des Klägers; der letzte Tag der fünftägigen Frist des § 105 Abs 1 ArbVG fiel auf Karfreitag, den 24.3.1989. Dieser Tag war bei der Beklagten ein normaler Arbeitstag. Am 28.3.1989 (Dienstag nach Ostern) sprach die Beklagte die Kündigung des Klägers zum 31.5.1989 aus.Hierauf verständigte die Beklagte den Betriebsrat am 17.3.1989 neuerlich von der beabsichtigten Kündigung des Klägers; der letzte Tag der fünftägigen Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG fiel auf Karfreitag, den 24.3.1989. Dieser Tag war bei der Beklagten ein normaler Arbeitstag. Am 28.3.1989 (Dienstag nach Ostern) sprach die Beklagte die Kündigung des Klägers zum 31.5.1989 aus.
Der Kläger bekämpft auch diese Kündigung und begehrt zuletzt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis über den 31.5.1989 hinaus aufrecht sei, weil die fünftägige Frist des § 105 Abs 1 ArbVG, bei der der Karfreitag nicht mitzähle, erst am Dienstag, dem 28.3.1989 abgelaufen sei. Hilfsweise begehrt der Kläger, auch diese Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sowie wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären (24 Cga 16/89 des Erstgerichtes).Der Kläger bekämpft auch diese Kündigung und begehrt zuletzt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis über den 31.5.1989 hinaus aufrecht sei, weil die fünftägige Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, bei der der Karfreitag nicht mitzähle, erst am Dienstag, dem 28.3.1989 abgelaufen sei. Hilfsweise begehrt der Kläger, auch diese Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG sowie wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären (24 Cga 16/89 des Erstgerichtes).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreite. Sie habe auf die Mitteilung des Ergebnisses der Wahl der Betriebsratsfunktionäre durch den Vorsitzenden vertrauen dürfen; eine neuerliche Verständigung des Betriebsrates von der zweiten Kündigung wäre gar nicht erforderlich gewesen; im übrigen zähle aber der Karfreitag bei der Berechnung der fünftägigen Frist nach § 105 Abs 1 ArbVG als normaler Arbeitstag, an dem auch der Kläger gearbeitet habe, mit. Ein verpöntes Motiv für die Kündigung des Klägers habe nicht bestanden. Die Kündigung beeinträchtige wesentliche Interessen des Klägers nicht; er habe eine angebotene Weiterarbeit in der Schadensabteilung der Filialdirektion Wien ausgeschlagen und könne in Wien jederzeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz finden.Die Beklagte beantragte die Abweisung der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreite. Sie habe auf die Mitteilung des Ergebnisses der Wahl der Betriebsratsfunktionäre durch den Vorsitzenden vertrauen dürfen; eine neuerliche Verständigung des Betriebsrates von der zweiten Kündigung wäre gar nicht erforderlich gewesen; im übrigen zähle aber der Karfreitag bei der Berechnung der fünftägigen Frist nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG als normaler Arbeitstag, an dem auch der Kläger gearbeitet habe, mit. Ein verpöntes Motiv für die Kündigung des Klägers habe nicht bestanden. Die Kündigung beeinträchtige wesentliche Interessen des Klägers nicht; er habe eine angebotene Weiterarbeit in der Schadensabteilung der Filialdirektion Wien ausgeschlagen und könne in Wien jederzeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz finden.
Das Erstgericht stellte fest, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.4.1989 weiterhin aufrecht geblieben sei und wies das Mehrbegehren des Klägers, daß das Dienstverhältnis (auch) über den 31.5.1989 hinaus aufrecht sei, sowie das Eventualbegehren, daß die Kündigung zum 31.5.1989 für unwirksam erklärt werde, ab. Es traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war bis März 1988 in der Schadenabteilung der Zentrale der Beklagten tätig und hatte dort Schadensfälle bis S 100.000 zu bearbeiten. Anfang 1988 begann die Beklagte mit Umstruktuierungen; sie übertrug den Referenten der Filialen die Behandlung von Schadensfällen bis S 100.000 und sparte dadurch in der Zentrale den Arbeitsplatz eines Referenten ein. Da der Kläger der dienstjüngste Referent war, als Betriebsratsmitglied aber nicht gekündigt werden konnte, bot ihm die Beklagte einen freiwerdenden Referentenposten in der Filiale Wien ab 1.4.1988 an. Die Schadenabteilung dieser Filiale ist im selben Gebäude untergebracht. Der Kläger war damit nicht einverstanden, weil er dies für eine verschlechternde Versetzung hielt und erklärte, daß er sich um einen neuen Arbeitsplatz umsehen wolle. Ab 1.4.1988 verrichtete der Kläger den Dienst in der Filiale Wien; er bearbeitete jedoch so wie die Schadensreferenten der Zentrale Fälle bis S 200.000 und blieb weiterhin seinem bisherigen Vorgesetzten unterstellt. Der Kläger ergriff gegen die Versetzung zur Filiale Wien keine Maßnahmen. Da er aber mit dieser Tätigkeit nicht einverstanden war und zur Beendigung seines Dienstverhältnisses nichts unternahm (für diesen Fall hatte ihm die Beklagte die einverständliche Auflösung unter Wahrung des Abfertigungsanspruches angeboten), sprach die Beklagte die Kündigung aus.
Die Kündigung steht nicht in Zusammenhang mit der Forderung des Klägers auf Weitergewährung einer sogenannten abbaufähigen Zulage, die die Beklagte dem Kläger mit der Erhöhung der kollektivvertraglichen Bezüge ab 1.4.1989 nicht mehr gewährte.
Der Kläger bezog bei der Beklagten zuletzt durchschnittlich S 20.153 monatlich brutto und ca S 14.000 an Provisionen aus Versicherungsverträgen naher Angehöriger. Seine Ehefrau war im Kündigungszeitpunkt Angestellte in einer Steuerberatungskanzlei mit einem monatlichen Bruttoverdienst von S 39.000. Seit November 1989 ist sie selbständige Steuerberaterin. Der Kläger hat für ein Kind zu sorgen. Er ist derzeit bei der Gewerkschaft der Privatangestellten mit einem Bruttoeinkommen von monatlich S 17.000 beschäftigt.
Der Kläger hatte im Kündigungszeitpunkt gute bis sehr gute Vermittlungschancen, weil Schadensreferenten mit Berufspraxis von Versicherungsgesellschaften laufend gesucht werden; hiebei liegt das zu erzielende Einkommen (nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit von zwei bis vier Monaten) mit ca S 25.000 brutto monatlich höher als bei der Beklagten.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Beschluß über den Rücktritt des alten Betriebsrates nicht mit der nach § 68 Abs 3 ArbVG erforderlichen Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefaßt worden sei; die Beklagte habe auf die Bekanntgabe des Rücktritts des alten Betriebsrates durch den neuen Betriebsrat nicht vertrauen dürfen, weil nur der bisherige Betriebsratsvorsitzende dazu verbindliche Erklärungen abgeben hätte können. Da kein gültiger Rücktrittsbeschluß vorliege, hätte die Betriebsratsperiode des alten Betriebsrates noch bis 18.12.1988 gedauert. Der Kläger sei daher am 27.2.1989 noch unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 120 ArbVG gestanden, da dieser erst drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft ende. Dem Feststellungsbegehren zu 24 Cga 13/89 sei daher stattzugeben.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Beschluß über den Rücktritt des alten Betriebsrates nicht mit der nach Paragraph 68, Absatz 3, ArbVG erforderlichen Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefaßt worden sei; die Beklagte habe auf die Bekanntgabe des Rücktritts des alten Betriebsrates durch den neuen Betriebsrat nicht vertrauen dürfen, weil nur der bisherige Betriebsratsvorsitzende dazu verbindliche Erklärungen abgeben hätte können. Da kein gültiger Rücktrittsbeschluß vorliege, hätte die Betriebsratsperiode des alten Betriebsrates noch bis 18.12.1988 gedauert. Der Kläger sei daher am 27.2.1989 noch unter dem besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG gestanden, da dieser erst drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft ende. Dem Feststellungsbegehren zu 24 Cga 13/89 sei daher stattzugeben.
Im übrigen sei aber das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Berechnung der fünftägigen Frist nach § 105 Abs 1 ArbVG sei nicht nach § 169 ArbVG iVm §§ 32 und 33 AVG, sondern nach Arbeitstagen vorzunehmen. Falle der letzte Tag der Frist auf einen Arbeitstag, so ende sie auch dann, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag oder der Karfreitag sei. Die gegenteilige Regel des § 33 AVG sei daher unanwendbar.Im übrigen sei aber das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Berechnung der fünftägigen Frist nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG sei nicht nach Paragraph 169, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG, sondern nach Arbeitstagen vorzunehmen. Falle der letzte Tag der Frist auf einen Arbeitstag, so ende sie auch dann, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag oder der Karfreitag sei. Die gegenteilige Regel des Paragraph 33, AVG sei daher unanwendbar.
Der Kläger sei auch nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und einer offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) aus seiner "Versetzung" in die Filiale Wien zu bescheinigen; Motiv für die Kündigung seien die Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen Zentrale und Filiale gewesen, durch die ein Arbeitsplatz in der Zentrale eingespart worden sei, weshalb der Kläger als dienstjüngster Mitarbeiter der Zentrale künftig in der Filiale arbeiten sollte.Der Kläger sei auch nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und einer offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) aus seiner "Versetzung" in die Filiale Wien zu bescheinigen; Motiv für die Kündigung seien die Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen Zentrale und Filiale gewesen, durch die ein Arbeitsplatz in der Zentrale eingespart worden sei, weshalb der Kläger als dienstjüngster Mitarbeiter der Zentrale künftig in der Filiale arbeiten sollte.
Die Kündigung des Klägers sei auch nicht sozial ungerechtfertigt, weil er im selben Berufszweig einen gleichwertigen oder sogar besser bezahlten Arbeitsplatz hätte finden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, nicht aber der Berufung des Klägers Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. § 71 Abs 1 Satz 2 ArbVG sei nicht dahin zu verstehen, daß der Betriebsrat nur andere seiner Mitglieder mit der Vertretung im Einzelfall betrauen könne. Der Betriebsrat könne sich vielmehr auch von anderen Personen vertreten lassen. Das Verhalten des (früheren) Betriebsratsvorsitzenden, der gegen die Konstituierung des neuen Betriebsrates vor Ablauf der Funktionsperiode des früheren nichts unternommen habe, sei als stillschweigende Kundgabe eines Beschlusses zu deuten. Der frühere Betriebsrat habe die Konstituierung des neuen untätig hingenommen und sich auch nicht gegen die Bekanntgabe durch den neuen Betriebsrat, daß der frühere zurückgetreten sei, zur Wehr gesetzt. Dies wäre auch dem Kläger, vornehmlich dann, wenn er dem Rücktrittsbeschluß nicht zugestimmt hätte, leicht möglich gewesen. Aus der stillschweigenden Hinnahme der Konstituierung des neuen Betriebsrates unter Bekanntgabe des Rücktrittsbeschlusses des alten Betriebsrates habe somit der Arbeitgeber gutgläubig auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses und einer dem neuen Betriebsratsvorsitzenden stillschweigend erteilten Vertretungsbefugnis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses vertrauen dürfen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, nicht aber der Berufung des Klägers Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 ArbVG sei nicht dahin zu verstehen, daß der Betriebsrat nur andere seiner Mitglieder mit der Vertretung im Einzelfall betrauen könne. Der Betriebsrat könne sich vielmehr auch von anderen Personen vertreten lassen. Das Verhalten des (früheren) Betriebsratsvorsitzenden, der gegen die Konstituierung des neuen Betriebsrates vor Ablauf der Funktionsperiode des früheren nichts unternommen habe, sei als stillschweigende Kundgabe eines Beschlusses zu deuten. Der frühere Betriebsrat habe die Konstituierung des neuen untätig hingenommen und sich auch nicht gegen die Bekanntgabe durch den neuen Betriebsrat, daß der frühere zurückgetreten sei, zur Wehr gesetzt. Dies wäre auch dem Kläger, vornehmlich dann, wenn er dem Rücktrittsbeschluß nicht zugestimmt hätte, leicht möglich gewesen. Aus der stillschweigenden Hinnahme der Konstituierung des neuen Betriebsrates unter Bekanntgabe des Rücktrittsbeschlusses des alten Betriebsrates habe somit der Arbeitgeber gutgläubig auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses und einer dem neuen Betriebsratsvorsitzenden stillschweigend erteilten Vertretungsbefugnis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses vertrauen dürfen.
Gehe man davon aus, so sei schon im Zeitpunkt der ersten Kündigung des Klägers am 27.2.1989 die Dreimonatsfrist des § 120 Abs 3 ArbVG durch Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers (zum früheren Betriebsrat) abgelaufen gewesen.Gehe man davon aus, so sei schon im Zeitpunkt der ersten Kündigung des Klägers am 27.2.1989 die Dreimonatsfrist des Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG durch Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers (zum früheren Betriebsrat) abgelaufen gewesen.
Die Bestimmung des § 169 ArbVG iVm den §§ 32 f AVG sei auf die Berechnung von Fristen nach § 105 Abs 1 ArbVG, die sich auf Arbeitstage beziehen, nicht anzuwenden. Da der Karfreitag im Betrieb der Beklagten ein Arbeitstag war, sei der Ausspruch der Kündigung am Dienstag nach Ostern erst nach Ablauf der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG erfolgt. Der Begriff "Arbeitstag" sei im objektiven Sinn zu verstehen und hänge nicht davon ab, ob Angehörige eines bestimmten Religionsbekenntnisses einen Anspruch auf Dienstfreistellung an diesem Tag hätten; im übrigen sei aber eine neuerliche Verständigung des Betriebsrates gemäß § 105 Abs 1 ArbVG nicht erforderlich gewesen, da es sich bei den beiden Kündigungen (Haupt- und Eventualkündigung) im Abstand von einem Monat um einen einheitlichen Kündigungsfall handle.Die Bestimmung des Paragraph 169, ArbVG in Verbindung mit den Paragraphen 32, f AVG sei auf die Berechnung von Fristen nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, die sich auf Arbeitstage beziehen, nicht anzuwenden. Da der Karfreitag im Betrieb der Beklagten ein Arbeitstag war, sei der Ausspruch der Kündigung am Dienstag nach Ostern erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG erfolgt. Der Begriff "Arbeitstag" sei im objektiven Sinn zu verstehen und hänge nicht davon ab, ob Angehörige eines bestimmten Religionsbekenntnisses einen Anspruch auf Dienstfreistellung an diesem Tag hätten; im übrigen sei aber eine neuerliche Verständigung des Betriebsrates gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nicht erforderlich gewesen, da es sich bei den beiden Kündigungen (Haupt- und Eventualkündigung) im Abstand von einem Monat um einen einheitlichen Kündigungsfall handle.
Was die Anfechtbarkeit der Kündigung nach § 105 Abs 3 lit i ArbVG betreffe, habe schon das Erstgericht verneint, daß die Kündigung des Klägers (überwiegend) deshalb erfolgt sei, weil er sich gegen die Versetzung zur Wehr gesetzt habe. Die Beklagte habe den Kläger auch deshalb gekündigt, weil er sonst nach dem einschlägigen Kollektivvertrag mit 15.5.1989 das "Definitivum" mit praktischer Unkündbarkeit erreicht hätte. Im übrigen liege die vom Kläger behauptete Verschlechterung nicht vor; mit dem Entfall der Betriebsratsfunktion habe keine Notwendigkeit bestanden, dem Kläger ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Im Zusammenhang mit der den Arbeitgeber treffenden sozialen Gestaltungspflicht sei eine geringfügige Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen im Vergleich zur andernfalls aus organisatorischen Gründen erforderlich werdenden Kündigung zu vernachlässigen.Was die Anfechtbarkeit der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Litera i, ArbVG betreffe, habe schon das Erstgericht verneint, daß die Kündigung des Klägers (überwiegend) deshalb erfolgt sei, weil er sich gegen die Versetzung zur Wehr gesetzt habe. Die Beklagte habe den Kläger auch deshalb gekündigt, weil er sonst nach dem einschlägigen Kollektivvertrag mit 15.5.1989 das "Definitivum" mit praktischer Unkündbarkeit erreicht hätte. Im übrigen liege die vom Kläger behauptete Verschlechterung nicht vor; mit dem Entfall der Betriebsratsfunktion habe keine Notwendigkeit bestanden, dem Kläger ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Im Zusammenhang mit der den Arbeitgeber treffenden sozialen Gestaltungspflicht sei eine geringfügige Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen im Vergleich zur andernfalls aus organisatorischen Gründen erforderlich werdenden Kündigung zu vernachlässigen.
Eine Interessenbeeinträchtigung des Klägers, die zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führe, liege wegen seiner guten Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt nicht vor. Die vermeintliche Schwierigkeit, einen Ersatzarbeitsplatz zu finden, könne der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend machen, weil sie ihm einen durchaus zumutbaren Ersatzarbeitsplatz angeboten habe.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens, und zwar allenfalls im Sinne des Eventualbegehrens, abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.