Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014026×

Rechtssatz RS0014026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014026

Geschäftszahl

6Ob234/70

Entscheidungsdatum

14.10.1970

Rechtssatz

Es widerspricht den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, wenn der zur Beistellung einer "geeigneten" Wohnung Verpflichtete einerseits die Ablehnung von Wohnungsangeboten durch den Berechtigten hinnimmt und weitere Anbote stellt, andererseits sich später darauf beruft, daß ein abgelehntes Anbot doch hätte angenommen werden müssen, weil es den gestellten Bedingungen entsprochen habe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 234/70
    Entscheidungstext OGH 14.10.1970 6 Ob 234/70
    Veröff: MietSlg 22074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014026

Dokumentnummer

JJR_19701014_OGH0002_0060OB00234_7000000_001