Rechtssatz RS0014026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014026
Entscheidungsdatum
14.10.1970
Rechtssatz
Es widerspricht den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, wenn der zur Beistellung einer "geeigneten" Wohnung Verpflichtete einerseits die Ablehnung von Wohnungsangeboten durch den Berechtigten hinnimmt und weitere Anbote stellt, andererseits sich später darauf beruft, daß ein abgelehntes Anbot doch hätte angenommen werden müssen, weil es den gestellten Bedingungen entsprochen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014026
Dokumentnummer
JJR_19701014_OGH0002_0060OB00234_7000000_001