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Rechtssatz RS0014027×

Rechtssatz RS0014027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014027

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Rechtssatz

1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.

2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 36/75
    Veröff: SZ 48/55 = RZ 1975/92 S 202
  • 6 Ob 709/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 709/85
    Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Setzung eines Wechselskripturaktes ist keinesfalls abstrakt und bedarf zu ihrer Gültigkeit eines tauglichen Rechtsgrundes. (T1)
  • 8 ObA 279/98g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 279/98g
    Vgl auch
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund löst, gibt es keine abstrakten Forderungen. Auch ein Schuldbekenntnis ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrunds ohne rechtliche Wirkung. (T2)
  • 2 Ob 160/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
    Vgl; nur: Abgesehen von Ausnahmefällen, gibt es keine abstrakten Geldforderungen. (T3); Auch Beis wie T2 nur: Dem österreichischen Recht ist ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T4)
  • 10 Ob 20/20v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 20/20v
    Beis wie T2; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist dem österreichischen Recht – außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts – grundsätzlich fremd. (T5)
    Beisatz: Hier: Kläger sollte durch Garantie des Beklagten zu einer bestimmten Tätigkeit – Depotzahlung aus eigenem Vermögen für eine GmbH – animiert werden = ausreichende causa für eine zweipersonale Garantie. (T6)
  • 1 Ob 110/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 110/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00036_7500000_004