Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 10.August 1981 einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke; nach dieser Vereinbarung sollten jeweils neben ihrer Arbeitskraft der Kläger das erforderliche Sachvermögen und die Beklagte die von ihr zu beantragende Konzession einbringen; der Beklagten sollte es untersagt sein, ohne Zustimmung des Klägers über die Konzession zu verfügen. In sachlichem Zusammenhang damit wurde im § 37 des Vertrages folgende Regelung getroffen:Die Streitteile schlossen am 10.August 1981 einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke; nach dieser Vereinbarung sollten jeweils neben ihrer Arbeitskraft der Kläger das erforderliche Sachvermögen und die Beklagte die von ihr zu beantragende Konzession einbringen; der Beklagten sollte es untersagt sein, ohne Zustimmung des Klägers über die Konzession zu verfügen. In sachlichem Zusammenhang damit wurde im Paragraph 37, des Vertrages folgende Regelung getroffen:
"Über Begehren des ...(Klägers)...ist Frau....(Beklagte)...als Inhaber der Konzession zum Betrieb des Unternehmens...- Apotheke verpflichtet, Wechsel über einen Betrag in Höhe von insgesamt fünf an die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für einen im Volldienst stehenden angestellten Apotheker abzuführenden Umlagen (§ 7 Absatz 2 des Gehaltskassengesetzes 1959) zu akzeptieren und einen von dem ....(Kläger)...namhaft gemachten Rechtsanwalt zu treuen Handen mit der Widmung auszufolgen, daß auf Grund dieser Verpflichtung auf Rechnung des Unternehmens...- Apotheke ein Wechselzahlungsauftrag zwecks Bewilligung einer Exekution gemäß den §§ 331, 341 der Exekutionsordnung unter Vorbehalt weiterer Verwendungsschritte erwirkt wird. Frau...(Beklagte)...verzichtet auf die Bezahlung dieser Judikatsschuld sowie auf jegliche Antragstellung gemäß § 40 der Exekutionsordnung." Mit der am 25. November 1982 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines vom Kläger auf die Beklagte gezogenen Wechsels über einen am 30.November 1982 fälligen Betrag von 116.760 S, wobei als Ausstellungstag der 10. November 1982 angeführt sein sollte. Im Verlaufe des Rechtsstreites paßte der Kläger sein Begehren dem fortgeschrittenen Stadium insoweit an, als er den Verfallstag zunächst auf 30.November 1983 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. September 1984 auf "30.November 1984" abänderte. Das Gericht zweiter Instanz erklärte diese Anpassungen des Klagebegehrens, die das Prozeßgericht erster Instanz jeweils als Klagsänderungen gewertet und als solche nicht zugelassen hatte, als beachtlich. Der Kläger stützte sein Begehren auf die Abrede nach § 37 des Vertrages; er bewertete den Streitgegenstand mit dem Betrag von 500.000 S und führte dazu aus, daß sein Interesse an der Sicherstellung durch Pfändung des Apothekenunternehmens samt zugrundeliegender Konzession mit dem von ihm angegebenen Betrag verhältnismäßig gering bewertet erscheine. Gemäß § 60 Abs 1 JN wurde der Streitwert mit der Wechselsumme des nach dem Klagebegehren von der Beklagten anzunehmenden Wechsels festgesetzt."Über Begehren des ...(Klägers)...ist Frau....(Beklagte)...als Inhaber der Konzession zum Betrieb des Unternehmens...- Apotheke verpflichtet, Wechsel über einen Betrag in Höhe von insgesamt fünf an die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für einen im Volldienst stehenden angestellten Apotheker abzuführenden Umlagen (Paragraph 7, Absatz 2 des Gehaltskassengesetzes 1959) zu akzeptieren und einen von dem ....(Kläger)...namhaft gemachten Rechtsanwalt zu treuen Handen mit der Widmung auszufolgen, daß auf Grund dieser Verpflichtung auf Rechnung des Unternehmens...- Apotheke ein Wechselzahlungsauftrag zwecks Bewilligung einer Exekution gemäß den Paragraphen 331, 341, der Exekutionsordnung unter Vorbehalt weiterer Verwendungsschritte erwirkt wird. Frau...(Beklagte)...verzichtet auf die Bezahlung dieser Judikatsschuld sowie auf jegliche Antragstellung gemäß Paragraph 40, der Exekutionsordnung." Mit der am 25. November 1982 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines vom Kläger auf die Beklagte gezogenen Wechsels über einen am 30.November 1982 fälligen Betrag von 116.760 S, wobei als Ausstellungstag der 10. November 1982 angeführt sein sollte. Im Verlaufe des Rechtsstreites paßte der Kläger sein Begehren dem fortgeschrittenen Stadium insoweit an, als er den Verfallstag zunächst auf 30.November 1983 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. September 1984 auf "30.November 1984" abänderte. Das Gericht zweiter Instanz erklärte diese Anpassungen des Klagebegehrens, die das Prozeßgericht erster Instanz jeweils als Klagsänderungen gewertet und als solche nicht zugelassen hatte, als beachtlich. Der Kläger stützte sein Begehren auf die Abrede nach Paragraph 37, des Vertrages; er bewertete den Streitgegenstand mit dem Betrag von 500.000 S und führte dazu aus, daß sein Interesse an der Sicherstellung durch Pfändung des Apothekenunternehmens samt zugrundeliegender Konzession mit dem von ihm angegebenen Betrag verhältnismäßig gering bewertet erscheine. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN wurde der Streitwert mit der Wechselsumme des nach dem Klagebegehren von der Beklagten anzunehmenden Wechsels festgesetzt.
Die Beklagte wendete unter anderem mangelndes Rechtsschutzinteresse des Klägers ein, der die Prozeßordnung ungeachtet des zugestandenen Umstandes, daß keine Zahlungsschuld bestünde, dennoch zur Schaffung eines zu einer Geldzahlung verpflichtenden Exekutionstitels zu mißbrauchen trachte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fällung eines Urteiles ab, das die Beklagte zur Schaffung der Grundlagen (Wechselannahmeerklärung) eines Exekutionstitels über einen Geldleistungsanspruch (Wechselzahlungsauftrag) verpflichten solle, für den als solchen keinerlei Rechtsgrund bestünde, wobei durch eine Zwangsvollstreckung nur ein gerichtliches Verfügungsverbot über die Konzession erwirkt werden solle, das außerhalb einer Exekution (nach den §§ 330 ff EO) nicht wirksam begründet werden könnte.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fällung eines Urteiles ab, das die Beklagte zur Schaffung der Grundlagen (Wechselannahmeerklärung) eines Exekutionstitels über einen Geldleistungsanspruch (Wechselzahlungsauftrag) verpflichten solle, für den als solchen keinerlei Rechtsgrund bestünde, wobei durch eine Zwangsvollstreckung nur ein gerichtliches Verfügungsverbot über die Konzession erwirkt werden solle, das außerhalb einer Exekution (nach den Paragraphen 330, ff EO) nicht wirksam begründet werden könnte.
Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht: Es erblickte den Geschäftszweck für die klageweise begehrte Wechselannahme in einer eindeutigen Umgehung der sich aus § 448 ABGB im Zusammenhang mit § 12 Abs 1 ApothekenG in der zur Zeit der Vertragserrichtung geltenden Fassung ergebenden Unverpfändbarkeit einer Apothekenkonzession; das Erstgericht hätte dem Kläger zutreffend ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchsetzung eines offen zugestandenen Scheinanspruches abgesprochen.Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht: Es erblickte den Geschäftszweck für die klageweise begehrte Wechselannahme in einer eindeutigen Umgehung der sich aus Paragraph 448, ABGB im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz eins, ApothekenG in der zur Zeit der Vertragserrichtung geltenden Fassung ergebenden Unverpfändbarkeit einer Apothekenkonzession; das Erstgericht hätte dem Kläger zutreffend ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchsetzung eines offen zugestandenen Scheinanspruches abgesprochen.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgebung des (ursprünglichen) Klagebegehrens abzielenden Abänderungsantrag und hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an.
Die Beklagte erachtet die nach § 60 Abs 1 JN vorgenommene Streitwertfestsetzung auch für die im Revisionsverfahren zu beachtenden Streitwertbeträge als maßgebend und der Sache nach daher eine davon abweichende Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO als unbeachtlich; im Zusammenhang damit will sie das Vorliegen einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage und die Geltendmachung eines dem § 503 Abs 2 ZPO entsprechenden Revisionsgrundes verneint wissen. Im übrigen strebt die Beklagte die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagte erachtet die nach Paragraph 60, Absatz eins, JN vorgenommene Streitwertfestsetzung auch für die im Revisionsverfahren zu beachtenden Streitwertbeträge als maßgebend und der Sache nach daher eine davon abweichende Bewertung im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO als unbeachtlich; im Zusammenhang damit will sie das Vorliegen einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage und die Geltendmachung eines dem Paragraph 503, Absatz 2, ZPO entsprechenden Revisionsgrundes verneint wissen. Im übrigen strebt die Beklagte die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.