Rechtssatz RS0018156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018156
Entscheidungsdatum
28.08.1986
Norm
ABGB §916 B
ApothekenG §12 ff
Rechtssatz
Der Versuch, den in einem behördlichen Verfahren zur Erzielung eines bestimmten Zwecks (Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung) in einer durch den Verfahrenszweck abgegrenzten, wesensmäßig bloß vorübergehenden Zeitspanne als Nebenwirkung und Mittel zum Zweck vorgesehenen Rechtszustand ("Pfändung") zur rechtsgeschäftlich unmittelbar nicht erzielbaren Sicherung der Interessen an einer Verfügungsbeschränkung des Konzessionsinhabers an seiner Konzession dienstbar zu machen, ist Gesetzesumgehung (hier: Vereinbarung über Erwirkung eines Wechselzahlungsauftrages zwecks Bewilligung einer Exekution auf eine öffentliche Apotheke gemäß den §§ 331, 341 der Exekutionsordnung).Der Versuch, den in einem behördlichen Verfahren zur Erzielung eines bestimmten Zwecks (Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung) in einer durch den Verfahrenszweck abgegrenzten, wesensmäßig bloß vorübergehenden Zeitspanne als Nebenwirkung und Mittel zum Zweck vorgesehenen Rechtszustand ("Pfändung") zur rechtsgeschäftlich unmittelbar nicht erzielbaren Sicherung der Interessen an einer Verfügungsbeschränkung des Konzessionsinhabers an seiner Konzession dienstbar zu machen, ist Gesetzesumgehung (hier: Vereinbarung über Erwirkung eines Wechselzahlungsauftrages zwecks Bewilligung einer Exekution auf eine öffentliche Apotheke gemäß den Paragraphen 331, 341, der Exekutionsordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018156
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00709_8500000_001