Rechtssatz RS0014038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014038
Entscheidungsdatum
23.02.1983
Rechtssatz
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Stellung von Anboten fällt, wenn nichts anderes vereinbart ist und auch nicht ein Vertrauen, die erforderlichen Verträge würden mit Sicherheit zustandekommen, enttäuscht wurde, stets in das Kostenrisiko des Anbotstellers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014038
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00003_8300000_002