Rechtssatz RS0014047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014047
Geschäftszahl
2Ob1030/25; 2Ob48/84
Entscheidungsdatum
21.05.1985
Rechtssatz
Wenn ein Musiklehrer aus Gefälligkeit von einem Komponisten ein von diesem geschöpftes Tonwerk zur allfälligen Aufführung durch seine Schüler und ohne Absicht auf Abschließung eines Rechtsgeschäftes und ohne Bestimmtheit der Leistung übernimmt, so ist darin kein Vertrag, insbesondere kein Verwahrungsvertrag zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0014047
Dokumentnummer
JJR_19260112_OGH0002_0020OB01030_2500000_001