Rechtssatz RS0014060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014060
Entscheidungsdatum
20.03.1975
Rechtssatz
Werden rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber einer Person abgegeben, die zu deren Empfangnahme nicht ermächtigt ist, trägt der Erklärende die Gefahr, daß die Erklärung demjenigen, an den sie gerichtet ist, auch tatsächlich zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014060
Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0020OB00020_7500000_001