Rechtssatz RS0014069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014069
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Norm
ABGB §365a
EisbEG §4 A
Rechtssatz
Auch ein durch Enteignung mit einer Tunnelservitut belasteter Grundeigentümer hat nach § 4 EisbEG die von den Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen durch den Bahnbetrieb ( z.B. Gestank und Lärm), sofern sie nicht das ortsübliche Ausmaß iS des § 364 ABGB überschreiten, entschädigungslos zu dulden; für die dieses Maß überschreitenden Immissionen hat er wie jeder Grundnachbar einen Entschädigungsanspruch nach § 364 a ABGB. Er muß jedoch nicht zusätzlich Immissionen entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß sein Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang seiner Grundstücksgrenze geführt wird. Hiebei handelt es sich um einen durch die Enteignung hervorgerufenen zusätzlichen unmittelbaren Nachteil, für den er gemäß § 4 EisbEG Entschädigung begehren kann.Auch ein durch Enteignung mit einer Tunnelservitut belasteter Grundeigentümer hat nach Paragraph 4, EisbEG die von den Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen durch den Bahnbetrieb ( z.B. Gestank und Lärm), sofern sie nicht das ortsübliche Ausmaß iS des Paragraph 364, ABGB überschreiten, entschädigungslos zu dulden; für die dieses Maß überschreitenden Immissionen hat er wie jeder Grundnachbar einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB. Er muß jedoch nicht zusätzlich Immissionen entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß sein Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang seiner Grundstücksgrenze geführt wird. Hiebei handelt es sich um einen durch die Enteignung hervorgerufenen zusätzlichen unmittelbaren Nachteil, für den er gemäß Paragraph 4, EisbEG Entschädigung begehren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014069
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00595_8900000_001