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Rechtssatz RS0014069

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014069

Geschäftszahl

2Ob595/89; 8Ob630/90

Entscheidungsdatum

23.05.1991

Norm

ABGB §365a
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Auch ein durch Enteignung mit einer Tunnelservitut belasteter Grundeigentümer hat nach Paragraph 4, EisbEG die von den Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen durch den Bahnbetrieb ( z.B. Gestank und Lärm), sofern sie nicht das ortsübliche Ausmaß iS des Paragraph 364, ABGB überschreiten, entschädigungslos zu dulden; für die dieses Maß überschreitenden Immissionen hat er wie jeder Grundnachbar einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB. Er muß jedoch nicht zusätzlich Immissionen entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß sein Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang seiner Grundstücksgrenze geführt wird. Hiebei handelt es sich um einen durch die Enteignung hervorgerufenen zusätzlichen unmittelbaren Nachteil, für den er gemäß Paragraph 4, EisbEG Entschädigung begehren kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 595/89
    Veröff: SZ 63/48
  • 8 Ob 630/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 630/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014069

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0020OB00595_8900000_001