Begründung:
Mit Bescheid vom 28.4.1988 wurden für den Bau des zweiten Streckengleises zwischen Feldkirch und Frastanz u.a. die im Eigentum des Antragsgegners befindliche Liegenschaft EZ 26 GStNr. 13/1 Grundbuch Feldkirch bezüglich einer Teilfläche von 550 m2 durch Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, der dauernden Erhaltung und des dauernden Betriebes eines Eisenbahntunnels samt allen, im Tunnel befindlichen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden unterirdischen Nebenanlagen und Versorgungseinrichtungen im Enteignungswege in Anspruch genommen.
Die Ö*** B*** stellen den Antrag auf
Feststellung des zu leistenden Entschädigungsbetrages. Das Erstgericht hat - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - die Entschädigung mit S 1,097.331,-- festgestellt (P. 1), die Antragstellerin zum Kostenersatz in Höhe von S 100.641,60 verpflichtet (P. 2) und ausgesprochen, daß die weiteren Kosten des Verfahrens jedenfalls die Antragstellerin trägt (P. 3).
Der Antrag des Antragsgegners auf Unterbrechung des Verfahrens wurde abgewiesen (P. 4).
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 11 seines Beschlusses ersichtlichen Sachverhalt fest, von dem als für das Revisionsrekursverfahren wesentlich hervorzuheben ist:
Die Liegenschaft des Antragsgegners befindet sich gemäß dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirch teils im Wohngebiet und teils im Freihaltegebiet. Eine Umwidmung ist nicht beabsichtigt und nicht vertretbar. Auf der Liegenschaft wurde auf Grund der Baubewilligung vom 16.9.1977 ein Gebäude errichtet. Der Antragsgegner hat auch in Zukunft keine Bauvorhaben auf dieser Liegenschaft. Ihr Verkehrswert beträgt S 7,568.080,--. Das Grundstück wird im östlichen Bereich durch das beabsichtigte Tunnelbauwerk unterfahren. Die Überdeckung des Tunnels beträgt, gemessen von der Außenkante des Tunnelbauwerks bis zur Unterkante des Fundaments des Wohngebäudes ca. 19 m. Der geringste Abstand von der Außenkante des Tunnelbauwerks zur nächsten Baukante beträgt ca. 3 - 4 m. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Bahnanlage von 12 m - gemessen von der nächstgelegenen Gleisachse - fallen Teile des Gebäudes in den künftigen Bauverbotsbereich der Bundesbahnen. Durch die vorgegebene Trassenführung ist eine Nutzungsbeschränkung mit bleibender Eigenschaft vorhanden, da eine Bauverbotszone entsteht, in welcher nicht oder nur mit bestimmten Auflagen gebaut werden kann. Durch die Dienstbarkeit wird das Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Wertminderung des Grundstücks beträgt S 19.800,--. Die durch die vorgegebene Trassenführung bedingte Nutzungsbeschränkung des Gebäudes und die zu erwartenden Erschütterungen, sowie den Körperschall, verursacht durch den Betrieb der Tunnelanlage, insbesondere bei der vorgesehenen Geschwindigkeitsverminderung zur Bahnhofseinfahrt, ergibt sich eine geringe bis unwesentliche Verkehrswertbeeinträchtigung. Diese Wertminderung der Liegenschaft mit baulichen Anlagen beträgt S 1,059.531,--. Es ergibt sich daher eine Gesamtwertminderung der Liegenschaft von S 1,079.331,--, die das Erstgericht zusprach. Es ging davon aus, daß nicht nur die augenblicke Verwendung der enteigneten Sache, sondern die allenfalls bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit in Zukunft maßgebend sei. Es sei nicht bloß die Wertminderung durch den Tunnel selbst, sondern auch diejenige durch den künftigen Betrieb des Tunnels, wozu auch die Immissionen durch Lärm und Gestank gehören, zu berücksichtigen. Zwischen der Enteignung durch Einräumung der Dienstbarkeit und der Legalservitute des § 38 EisbG bestehe ein untrennbarere Zusammenhang, sodaß auch dieses Bauverbot als durch die Enteignung verursachter vermögensrechtlicher Nachteil zu werten sei.Die Liegenschaft des Antragsgegners befindet sich gemäß dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirch teils im Wohngebiet und teils im Freihaltegebiet. Eine Umwidmung ist nicht beabsichtigt und nicht vertretbar. Auf der Liegenschaft wurde auf Grund der Baubewilligung vom 16.9.1977 ein Gebäude errichtet. Der Antragsgegner hat auch in Zukunft keine Bauvorhaben auf dieser Liegenschaft. Ihr Verkehrswert beträgt S 7,568.080,--. Das Grundstück wird im östlichen Bereich durch das beabsichtigte Tunnelbauwerk unterfahren. Die Überdeckung des Tunnels beträgt, gemessen von der Außenkante des Tunnelbauwerks bis zur Unterkante des Fundaments des Wohngebäudes ca. 19 m. Der geringste Abstand von der Außenkante des Tunnelbauwerks zur nächsten Baukante beträgt ca. 3 - 4 m. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Bahnanlage von 12 m - gemessen von der nächstgelegenen Gleisachse - fallen Teile des Gebäudes in den künftigen Bauverbotsbereich der Bundesbahnen. Durch die vorgegebene Trassenführung ist eine Nutzungsbeschränkung mit bleibender Eigenschaft vorhanden, da eine Bauverbotszone entsteht, in welcher nicht oder nur mit bestimmten Auflagen gebaut werden kann. Durch die Dienstbarkeit wird das Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Wertminderung des Grundstücks beträgt S 19.800,--. Die durch die vorgegebene Trassenführung bedingte Nutzungsbeschränkung des Gebäudes und die zu erwartenden Erschütterungen, sowie den Körperschall, verursacht durch den Betrieb der Tunnelanlage, insbesondere bei der vorgesehenen Geschwindigkeitsverminderung zur Bahnhofseinfahrt, ergibt sich eine geringe bis unwesentliche Verkehrswertbeeinträchtigung. Diese Wertminderung der Liegenschaft mit baulichen Anlagen beträgt S 1,059.531,--. Es ergibt sich daher eine Gesamtwertminderung der Liegenschaft von S 1,079.331,--, die das Erstgericht zusprach. Es ging davon aus, daß nicht nur die augenblicke Verwendung der enteigneten Sache, sondern die allenfalls bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit in Zukunft maßgebend sei. Es sei nicht bloß die Wertminderung durch den Tunnel selbst, sondern auch diejenige durch den künftigen Betrieb des Tunnels, wozu auch die Immissionen durch Lärm und Gestank gehören, zu berücksichtigen. Zwischen der Enteignung durch Einräumung der Dienstbarkeit und der Legalservitute des Paragraph 38, EisbG bestehe ein untrennbarere Zusammenhang, sodaß auch dieses Bauverbot als durch die Enteignung verursachter vermögensrechtlicher Nachteil zu werten sei.
Den Antrag des Antragsgegners auf Unterbrechung des Verfahrens lehnte das Erstgericht mangels Unterbrechungsgründen ab. Gegen diesen Beschluß erhoben beide Teile Rekurs. Die Antragstellerin ließ den Zuspruch von S 100.000,-- in Rechtskraft erwachsen und bekämpfte den Beschluß nur insoweit, als die Entschädigung mit mehr als S 100.000,-- festgesetzt wurde. Der Antragsgegner bekämpfte die Entscheidung insoweit, als ihm nicht eine Entschädigung in Höhe von S 2,000.0000,-- zuerkannt und sein Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtete, keine Folge. Im übrigen gab er beiden Rekursen Folge, hob den angefochtenen Beschluß im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es vertrat die Rechtsansicht, das Objekt des Antragsgegners liege außerhalb des gesetzlichen Bauverbotsbereichs gemäß § 38 Abs 1 EisbG: Eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung führe nämlich zum Ergebnis, daß der Gesetzgeber nicht nur ein horizontales, sondern auch ein vertikales Bauverbot anordnen wollte, und zwar 12 m von der Mitte der äußersten Gleise in vertikaler und horizontaler Richtung in Form eines Quaders. Das Haus des Antragsgegners befinde sich danach außerhalb des gesetzlichen Bauverbotsbereichs, sodaß aus diesem Titel eine Wertminderung und somit ein Entschädigungsbetrag nicht in Betracht komme. Hingegen stehe dem Antragsgegner für Immissionen eine Entschädigung zu. Es seien zwar nur diejenigen Nachteile im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen, die unmittelbare Folge der Enteignung seien, nicht aber solche, die sich erst aus dem künftigen Bau und dem Betrieb der Anlage ergeben. Dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf den Entzug des Eigentumsrechtes durch den Enteignungsakt. Bei der Einräumung einer Tunneldienstbarkeit gehöre die Zweckbestimmung des Tunnels zum Inhalt des enteignungsweise eingeräumten Rechtes und sei daher für die Entschädigungsbemessung maßgebend. Es sei demnach nicht bloß die Wertminderung durch den Tunnel selbst, sondern auch diejenige durch den künftigen Betrieb des Tunnels, wozu auch Immissionen durch Lärm und Gestank gehören, zu berücksichtigen. Da die mit der Duldung des Tunnels verbundenen Beeinträchtigungen das Eigentumsrecht dauernd belasteten, sei es auch gerechtfertigt, Erschütterungen und Körperschallauswirkungen als unmittelbare Folgen der Enteignung zu berücksichtigen. In welchem Ausmaß diese Immissionen tatsächlich auf die Liegenschaft einwirken, werde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Sollte sich ergeben, daß keine Immissionen zu erwarten seien, entfalle selbstverständlich eine Entschädigung wegen einer diesbezüglichen Wertminderung. Sei es derzeit nicht möglich, den Umfang der Immissionen zu beurteilen, könne nachträglich nach § 9 EisbEG vorgegangen werden.Es vertrat die Rechtsansicht, das Objekt des Antragsgegners liege außerhalb des gesetzlichen Bauverbotsbereichs gemäß Paragraph 38, Absatz eins, EisbG: Eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung führe nämlich zum Ergebnis, daß der Gesetzgeber nicht nur ein horizontales, sondern auch ein vertikales Bauverbot anordnen wollte, und zwar 12 m von der Mitte der äußersten Gleise in vertikaler und horizontaler Richtung in Form eines Quaders. Das Haus des Antragsgegners befinde sich danach außerhalb des gesetzlichen Bauverbotsbereichs, sodaß aus diesem Titel eine Wertminderung und somit ein Entschädigungsbetrag nicht in Betracht komme. Hingegen stehe dem Antragsgegner für Immissionen eine Entschädigung zu. Es seien zwar nur diejenigen Nachteile im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen, die unmittelbare Folge der Enteignung seien, nicht aber solche, die sich erst aus dem künftigen Bau und dem Betrieb der Anlage ergeben. Dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf den Entzug des Eigentumsrechtes durch den Enteignungsakt. Bei der Einräumung einer Tunneldienstbarkeit gehöre die Zweckbestimmung des Tunnels zum Inhalt des enteignungsweise eingeräumten Rechtes und sei daher für die Entschädigungsbemessung maßgebend. Es sei demnach nicht bloß die Wertminderung durch den Tunnel selbst, sondern auch diejenige durch den künftigen Betrieb des Tunnels, wozu auch Immissionen durch Lärm und Gestank gehören, zu berücksichtigen. Da die mit der Duldung des Tunnels verbundenen Beeinträchtigungen das Eigentumsrecht dauernd belasteten, sei es auch gerechtfertigt, Erschütterungen und Körperschallauswirkungen als unmittelbare Folgen der Enteignung zu berücksichtigen. In welchem Ausmaß diese Immissionen tatsächlich auf die Liegenschaft einwirken, werde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Sollte sich ergeben, daß keine Immissionen zu erwarten seien, entfalle selbstverständlich eine Entschädigung wegen einer diesbezüglichen Wertminderung. Sei es derzeit nicht möglich, den Umfang der Immissionen zu beurteilen, könne nachträglich nach Paragraph 9, EisbEG vorgegangen werden.
Soweit sich der Antragsgegner in seinem Rekurs gegen die Annahme wende, daß nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliege, könne dies derzeit nicht beurteilt werden, da nicht klar sei, ob und welche Immissionen tatsächlich auf die Liegenschaft des Antragsgegners einwirken werden. Der Rekurs des Antragsgegners sei daher hinsichtlich des Aufhebungsantrages ebenfalls berechtigt. Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.
Die Antragstellerin ficht den Beschluß des Rekursgerichtes insofern an, als der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben wurde, wegen der dort geäußerten Rechtsauffassungen und beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluß aufheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung auftragen; hilfsweise möge der Oberste Gerichtshof seine ergänzten Rechtsauffassungen dem Erstgericht unter Aufrechterhaltung der Beschlußaufhebung überbinden; in eventu beantragt sie, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entschädigung mit S 100.000,-- bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen werde.
Der Antragsgegner ficht diesen Beschluß insofern an, als seinem Rekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages keine und dem Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben wurde und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß seinem Unterbrechungsantrag Folge gegeben, im übrigen dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben werde. Ob er noch den Zuspruch einer höheren als der vom Erstgericht zugesprochenen Entschädigungssumme anstrebt, ist nicht klar erkennbar (vgl. das genannte Rekursinteresse von S 920.669,--).Der Antragsgegner ficht diesen Beschluß insofern an, als seinem Rekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages keine und dem Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben wurde und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß seinem Unterbrechungsantrag Folge gegeben, im übrigen dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben werde. Ob er noch den Zuspruch einer höheren als der vom Erstgericht zugesprochenen Entschädigungssumme anstrebt, ist nicht klar erkennbar vergleiche das genannte Rekursinteresse von S 920.669,--).
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, als unzulässig zurückzuweisen; im übrigen beantragen beide Teile, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.