Rechtssatz RS0014074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014074
Entscheidungsdatum
05.05.1983
Rechtssatz
Die widerspruchslose Entgegennahme eines Anbots auf Forderungsabtretung kann nur als Annahme der Abtretung gewertet werden, wenn die abzutretende Forderung vereinbarungsgemäß ein Pfandrecht ersetzen soll, wenn der ( künftige ) Zessionar den Entwurf des Anbots dem ( künftigen ) Zedenten zugeschickt hat, wenn der Zedent dieses Anbot dann unterfertigt und an den Zessionar zurückschickt und dieser für das Pfandrecht eine Löschungserklärung ausstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014074
Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0070OB00602_8300000_001