Rechtssatz RS0014088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014088
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Wer bis zum Genehmigungsbeschluss des vertretungsbefugten Organs seines Vertragspartners an die genehmigungsbedürftige Vereinbarung einseitig gebunden ist, kann, falls er die einseitige Bindung für zu lange erachtet, in analoger Anwendung des § 865 letzter Satz ABGB (vgl hiezu Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 90 f) eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf seine Bindung ohne besondere Rücktrittserklärung beendet ist.Wer bis zum Genehmigungsbeschluss des vertretungsbefugten Organs seines Vertragspartners an die genehmigungsbedürftige Vereinbarung einseitig gebunden ist, kann, falls er die einseitige Bindung für zu lange erachtet, in analoger Anwendung des Paragraph 865, letzter Satz ABGB vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 90 f) eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf seine Bindung ohne besondere Rücktrittserklärung beendet ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 615/79
- 1 Ob 31/97h
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 31/97h
- 3 Ob 17/08h
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 17/08h
Ähnlich; Beisatz: Die verspätete Genehmigung führt nicht zum Vertragsabschluss, soweit nicht ein Fall nach § 862a ABGB vorliegt. (T1)
Beisatz: Hier: Genehmigung durch Verlassenschaftsgericht erforderlich. (T2)
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T3); Veröff: SZ 2017/52
- 9 ObA 31/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 31/24k
Beisatz: Setzt der Dritte dem Geschäftsherrn in seiner Aufforderung keine konkrete Frist, kann der Geschäftsherr nur innerhalb angemessener Frist genehmigen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014088
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00615_7900000_002