Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
1.) Die klagende Verlassenschaft begehrte einen restlichen Kaufpreis von 10.000 EUR aus dem am 14./15. September 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag mit der beklagten Käuferin, weil diese lediglich 30.000 EUR zahlte. Dieser Kaufpreisrestforderung hält die beklagte Partei im Revisionsverfahren der Sache nach entgegen, dass der Vertrag wegen fruchtlosen Ablaufs einer Frist nach § 865 dritter Satz ABGB gar nicht zustande gekommen sei, und schließlich, dass der von ihr erklärte Vertragsrücktritt von der klagenden Verlassenschaft schlüssig akzeptiert worden sei, was keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.1.) Die klagende Verlassenschaft begehrte einen restlichen Kaufpreis von 10.000 EUR aus dem am 14./15. September 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag mit der beklagten Käuferin, weil diese lediglich 30.000 EUR zahlte. Dieser Kaufpreisrestforderung hält die beklagte Partei im Revisionsverfahren der Sache nach entgegen, dass der Vertrag wegen fruchtlosen Ablaufs einer Frist nach Paragraph 865, dritter Satz ABGB gar nicht zustande gekommen sei, und schließlich, dass der von ihr erklärte Vertragsrücktritt von der klagenden Verlassenschaft schlüssig akzeptiert worden sei, was keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.
2.) Da die klagende Partei ihre Restkaufpreisforderung nur aus dem früheren Kaufvertrag ableiten kann - der spätere, in zweiter Instanz vom Verlassenschaftsgericht nicht genehmigte wäre ja erfüllt -, müsste die Klage auch dann abgewiesen werden, wenn der frühere Vertrag rechtswirksam einverständlich aufgehoben worden wäre. Sowohl die Revisionswerberin als auch das Gericht zweiter Instanz, das auch insofern eine erhebliche Rechtsfrage als gegeben annahm, verkennen allerdings, dass hier keineswegs eine reine einverständliche Vertragsaufhebung darauf zu beurteilen ist, ob sie einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht bedurfte. Eine solche Vereinbarung wurde nicht festgestellt, vielmehr steht fest, dass die Parteien einen „Kaufvertragsnachtrag" unterzeichneten, der unstrittig allein eine Kaufpreisreduktion enthielt. Darin könnte eine Novation im Sinne der §§ 1376 f ABGB gesehen werden, wodurch die vorige Hauptverbindlichkeit aufgehört und die neue zugleich ihren Anfang genommen hätte. Voraussetzung wäre allerdings nach ständiger Rechtsprechung ein Novationswille, der nicht vermutet wird (Neumayr in KBB2 §§ 1376 bis 1377 ABGB Rz 3 mwN). Ein solcher Wille wurde weder behauptet noch festgestellt. Damit können aber - abgesehen vom Kaufpreis selbst - beide Verträge nebeneinander bestehen. Damit wäre die Aufhebung des ursprünglichen Vertrags zu verneinen, weshalb es auf die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage überhaupt nicht ankäme. Selbst dann, wenn der Kaufvertragsnachtrag novierende Wirkung gehabt hätte, wäre er aber wiederum ein Vertrag über die Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen gewesen. Dass ein solcher zu seiner Wirksamkeit - wie auch der ursprüngliche - der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, wovon auch das Verlassenschaftsgericht und der ihm übergeordnete Gerichtshof ausgingen, kann nicht zweifelhaft sein. Da der Erblasser, wie sich schon aus dem festgestellten Aktenzeichen des Verlassenschaftsakts (aus dem Jahr 2002) ergibt, vor dem 31. Dezember 2004 verstarb, ist auf das Verlassenschaftsverfahren noch das AußStrG 1854 sowie § 810 ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58 anzuwenden (§ 205 AußStrG und Art IV § 3 FamErbRÄG). Das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung ergibt sich ausdrücklich aus § 145 Abs 1 zweiter Satz AußStrG 1854, wonach unter anderem Fahrnisse aus der Verlassenschaft nur mit Genehmigung des Gerichts zu veräußern und zu verpfänden sind (vgl dazu etwa SZ 28/267 = EvBl 1956/64 = NZ 1956, 96). Auf die nunmehr in § 810 Abs 2 ABGB nF normierten Voraussetzungen für eine genehmigungslose Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen kommt es daher nicht an. Soweit sich die Revisionswerberin auf Rechtsprechung zur genehmigungslosen Einbringung von gerichtlichen Aufkündigungen und Räumungsklagen beruft, übersieht sie, dass dies nur für erbserklärte Erben galt, während die Klagebefugnis dem Verlassenschaftskurator ohne gerichtliche Genehmigung niemals zustand (SZ 28/267), wie ausdrücklich § 129 vierter Satz AußStrG 1854 anordnete.2.) Da die klagende Partei ihre Restkaufpreisforderung nur aus dem früheren Kaufvertrag ableiten kann - der spätere, in zweiter Instanz vom Verlassenschaftsgericht nicht genehmigte wäre ja erfüllt -, müsste die Klage auch dann abgewiesen werden, wenn der frühere Vertrag rechtswirksam einverständlich aufgehoben worden wäre. Sowohl die Revisionswerberin als auch das Gericht zweiter Instanz, das auch insofern eine erhebliche Rechtsfrage als gegeben annahm, verkennen allerdings, dass hier keineswegs eine reine einverständliche Vertragsaufhebung darauf zu beurteilen ist, ob sie einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht bedurfte. Eine solche Vereinbarung wurde nicht festgestellt, vielmehr steht fest, dass die Parteien einen „Kaufvertragsnachtrag" unterzeichneten, der unstrittig allein eine Kaufpreisreduktion enthielt. Darin könnte eine Novation im Sinne der Paragraphen 1376, f ABGB gesehen werden, wodurch die vorige Hauptverbindlichkeit aufgehört und die neue zugleich ihren Anfang genommen hätte. Voraussetzung wäre allerdings nach ständiger Rechtsprechung ein Novationswille, der nicht vermutet wird (Neumayr in KBB2 Paragraphen 1376 bis 1377 ABGB Rz 3 mwN). Ein solcher Wille wurde weder behauptet noch festgestellt. Damit können aber - abgesehen vom Kaufpreis selbst - beide Verträge nebeneinander bestehen. Damit wäre die Aufhebung des ursprünglichen Vertrags zu verneinen, weshalb es auf die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage überhaupt nicht ankäme. Selbst dann, wenn der Kaufvertragsnachtrag novierende Wirkung gehabt hätte, wäre er aber wiederum ein Vertrag über die Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen gewesen. Dass ein solcher zu seiner Wirksamkeit - wie auch der ursprüngliche - der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, wovon auch das Verlassenschaftsgericht und der ihm übergeordnete Gerichtshof ausgingen, kann nicht zweifelhaft sein. Da der Erblasser, wie sich schon aus dem festgestellten Aktenzeichen des Verlassenschaftsakts (aus dem Jahr 2002) ergibt, vor dem 31. Dezember 2004 verstarb, ist auf das Verlassenschaftsverfahren noch das AußStrG 1854 sowie Paragraph 810, ABGB in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/58 anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG und Artikel römisch vier, Paragraph 3, FamErbRÄG). Das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung ergibt sich ausdrücklich aus Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG 1854, wonach unter anderem Fahrnisse aus der Verlassenschaft nur mit Genehmigung des Gerichts zu veräußern und zu verpfänden sind vergleiche dazu etwa SZ 28/267 = EvBl 1956/64 = NZ 1956, 96). Auf die nunmehr in Paragraph 810, Absatz 2, ABGB nF normierten Voraussetzungen für eine genehmigungslose Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen kommt es daher nicht an. Soweit sich die Revisionswerberin auf Rechtsprechung zur genehmigungslosen Einbringung von gerichtlichen Aufkündigungen und Räumungsklagen beruft, übersieht sie, dass dies nur für erbserklärte Erben galt, während die Klagebefugnis dem Verlassenschaftskurator ohne gerichtliche Genehmigung niemals zustand (SZ 28/267), wie ausdrücklich Paragraph 129, vierter Satz AußStrG 1854 anordnete.
Demnach ging das Gericht zweiter Instanz zutreffend vom Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für den Kaufvertragsnachtrag aus, die rechtskräftig versagt wurde, weshalb es weder zu einer wirksamen Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags im Punkte des Kaufpreises noch zu dessen einverständlicher Aufhebung kam.
3.) Für die Annahme einer Rücktrittsmöglichkeit nach § 918 ABGB wegen der langen Dauer des Genehmigungsverfahrens vor dem Verlassenschaftsgericht, fehlt es (schon in erster Instanz, vor allem aber auch in der Revision) an jeglicher konkreter Behauptung für einen Verzug der klagenden Partei.3.) Für die Annahme einer Rücktrittsmöglichkeit nach Paragraph 918, ABGB wegen der langen Dauer des Genehmigungsverfahrens vor dem Verlassenschaftsgericht, fehlt es (schon in erster Instanz, vor allem aber auch in der Revision) an jeglicher konkreter Behauptung für einen Verzug der klagenden Partei.
4.) Demnach könnte der Revision nur dann Erfolg beschieden sein, wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Vertragserklärung der beklagten Partei vom 14. September 2004 nach § 865 dritter Satz ABGB wegen Ablaufs der Bindungsfrist vor gerichtlicher Genehmigung des Vertrags erloschen wäre und damit der Vertrag nie wirksam geworden wäre (5 Ob 615/79; RIS-Justiz RS0014088; Rummel in Rummel3 § 865 ABGB Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 865 ABGB Rz 8; Bollenberger in KBB2 § 865 ABGB Rz 6). Wie die verspätete Annahme nach § 862 ABGB führt auch die verspätete Genehmigung durch das Gericht nicht zum Vertragsabschluss, soweit nicht ein (hier nicht in Betracht kommender) Fall nach § 862a ABGB vorliegt (Bollenberger aaO § 862 ABGB Rz 6; im gleichen Sinn auch SZ 50/69).4.) Demnach könnte der Revision nur dann Erfolg beschieden sein, wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Vertragserklärung der beklagten Partei vom 14. September 2004 nach Paragraph 865, dritter Satz ABGB wegen Ablaufs der Bindungsfrist vor gerichtlicher Genehmigung des Vertrags erloschen wäre und damit der Vertrag nie wirksam geworden wäre (5 Ob 615/79; RIS-Justiz RS0014088; Rummel in Rummel3 Paragraph 865, ABGB Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 865, ABGB Rz 8; Bollenberger in KBB2 Paragraph 865, ABGB Rz 6). Wie die verspätete Annahme nach Paragraph 862, ABGB führt auch die verspätete Genehmigung durch das Gericht nicht zum Vertragsabschluss, soweit nicht ein (hier nicht in Betracht kommender) Fall nach Paragraph 862 a, ABGB vorliegt (Bollenberger aaO Paragraph 862, ABGB Rz 6; im gleichen Sinn auch SZ 50/69).
Das Gericht zweiter Instanz hatte allerdings unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Partei in erster Instanz (und auch in der Berufung) keine Veranlassung, die Frage einer Fristsetzung nach § 865 dritter Satz ABGB zu prüfen.Das Gericht zweiter Instanz hatte allerdings unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Partei in erster Instanz (und auch in der Berufung) keine Veranlassung, die Frage einer Fristsetzung nach Paragraph 865, dritter Satz ABGB zu prüfen.
Wenn auch dort nur davon die Rede ist, der Vertragspartner der einer Einwilligung ihres Vertreters bedürftigen Vertragspartei könne eine angemessene Frist zu dessen Erklärung verlangen, wird dies allgemein so verstanden, dass dies - ohne zeitliche Voraussetzungen - ein Recht zur Fristsetzung für die Genehmigung des Geschäfts durch den Vertreter eines Minderjährigen oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist, bedeutet (9 Ob 221/02v mwN der Lehre und Rsp; 1 Ob 88/02a; Apathy/Riedler aaO; Bollenberger aaO). Vor der Entscheidung der zweiten Instanz hat die beklagte Partei nicht nur die referierte Norm nicht ins Treffen geführt, wozu sie nicht verpflichtet war, sie hat aber auch kein Vorbringen erstattet, das als behauptete Fristsetzung verstanden werden könnte. In erster Instanz lautete das Vorbringen dahin, die beklagte Partei habe „seinerzeit" stets den Standpunkt vertreten, sich an ihre Kauferklärung vom September 2004 keinesfalls bis Juli 2005 gebunden zu fühlen; hilfsweise, stets mitgeteilt zu haben, ihre jeweilige Erklärung jeweils nur 14 Tage aufrecht zu halten; dass Geschäftsgrundlage und Verlangen ihrerseits gewesen sei, dass die Übergabe der Ware binnen 14 Tagen ab dem ersten Anbot erfolgen sollte; letztlich, dass die klagende Partei ihr Anbot vom Oktober 2005 nicht angenommen habe und sie vom ersten Vertrag zurückgetreten sei. Das letzte Argument, erst nach der schon erfolgten Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht wäre es zu einem Rücktritt gekommen, stellt zweifellos nicht das Vorbringen einer Fristsetzung für die Genehmigung dar; selbst wenn es anders wäre, käme eine Beurteilung als zeitgerechte und wirksame Befristung nach § 865 dritter Satz ABGB nicht in Betracht. Mit der 14-tägigen Bindungsfrist laut E-Mail vom 20. (richtig: 2.) September 2004 setzte sich das Erstgericht bereits auseinander; darauf kam die beklagte Partei schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Es ist daher auch nunmehr weiter darauf nicht einzugehen. Nichts anderes gilt aber auch für den angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch dieser wird in der Berufung mit keinem Wort angesprochen. Vielmehr berief sich die beklagte Partei in der Rechtsrüge ihrer Berufung - die Mängelrüge befasst sich nur mit dem Wert der abhanden gekommenen Waren - allein auf einen (schlüssigen) Vertragsrücktritt im Herbst 2005. Selbst wenn man daher im als erstes zitierten Vorbringen die Behauptung einer zumindest schlüssigen Fristsetzung nach § 865 ABGB sehen könnte, wäre angesichts dieser Rechtsrüge vom Berufungsgericht darauf nicht mehr einzugehen gewesen.Wenn auch dort nur davon die Rede ist, der Vertragspartner der einer Einwilligung ihres Vertreters bedürftigen Vertragspartei könne eine angemessene Frist zu dessen Erklärung verlangen, wird dies allgemein so verstanden, dass dies - ohne zeitliche Voraussetzungen - ein Recht zur Fristsetzung für die Genehmigung des Geschäfts durch den Vertreter eines Minderjährigen oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist, bedeutet (9 Ob 221/02v mwN der Lehre und Rsp; 1 Ob 88/02a; Apathy/Riedler aaO; Bollenberger aaO). Vor der Entscheidung der zweiten Instanz hat die beklagte Partei nicht nur die referierte Norm nicht ins Treffen geführt, wozu sie nicht verpflichtet war, sie hat aber auch kein Vorbringen erstattet, das als behauptete Fristsetzung verstanden werden könnte. In erster Instanz lautete das Vorbringen dahin, die beklagte Partei habe „seinerzeit" stets den Standpunkt vertreten, sich an ihre Kauferklärung vom September 2004 keinesfalls bis Juli 2005 gebunden zu fühlen; hilfsweise, stets mitgeteilt zu haben, ihre jeweilige Erklärung jeweils nur 14 Tage aufrecht zu halten; dass Geschäftsgrundlage und Verlangen ihrerseits gewesen sei, dass die Übergabe der Ware binnen 14 Tagen ab dem ersten Anbot erfolgen sollte; letztlich, dass die klagende Partei ihr Anbot vom Oktober 2005 nicht angenommen habe und sie vom ersten Vertrag zurückgetreten sei. Das letzte Argument, erst nach der schon erfolgten Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht wäre es zu einem Rücktritt gekommen, stellt zweifellos nicht das Vorbringen einer Fristsetzung für die Genehmigung dar; selbst wenn es anders wäre, käme eine Beurteilung als zeitgerechte und wirksame Befristung nach Paragraph 865, dritter Satz ABGB nicht in Betracht. Mit der 14-tägigen Bindungsfrist laut E-Mail vom 20. (richtig: 2.) September 2004 setzte sich das Erstgericht bereits auseinander; darauf kam die beklagte Partei schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Es ist daher auch nunmehr weiter darauf nicht einzugehen. Nichts anderes gilt aber auch für den angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch dieser wird in der Berufung mit keinem Wort angesprochen. Vielmehr berief sich die beklagte Partei in der Rechtsrüge ihrer Berufung - die Mängelrüge befasst sich nur mit dem Wert der abhanden gekommenen Waren - allein auf einen (schlüssigen) Vertragsrücktritt im Herbst 2005. Selbst wenn man daher im als erstes zitierten Vorbringen die Behauptung einer zumindest schlüssigen Fristsetzung nach Paragraph 865, ABGB sehen könnte, wäre angesichts dieser Rechtsrüge vom Berufungsgericht darauf nicht mehr einzugehen gewesen.
§ 865 dritter Satz ABGB wird nach einhelliger Ansicht analog auch auf alle anderen Fälle angewendet, in denen ein Teil für ein Geschäft einer Genehmigung bedarf (Rummel aaO § 865 ABGB Rz 11; Apathy/Riedler aaO FN 56, je mwN; ausdrücklich auch zur Genehmigung durch das Abhandlungsgericht 9 Ob 221/02v).Paragraph 865, dritter Satz ABGB wird nach einhelliger Ansicht analog auch auf alle anderen Fälle angewendet, in denen ein Teil für ein Geschäft einer Genehmigung bedarf (Rummel aaO Paragraph 865, ABGB Rz 11; Apathy/Riedler aaO FN 56, je mwN; ausdrücklich auch zur Genehmigung durch das Abhandlungsgericht 9 Ob 221/02v).
Ein Rücktritt vom Vertrag setzt logisch dessen Zustandekommen voraus, weshalb sich der Einwand des Vertragsrücktritts und der eines nicht wirksamen Zustandekommens wegen fruchtlosen Verstreichens einer nach § 865 dritter Satz ABGB gesetzten Frist ausschließen. Daraus folgt, dass die beklagte Partei mit dem alleinigen Einwand eines Vertragsrücktritts die eingangs seiner rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffene Beurteilung, die Parteien hätten am 14./15. September 2004 einen rechtswirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, nicht mehr bekämpfte. Damit zeigt sich aber, dass die beklagte Partei eine - allenfalls in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu sehende - Einwendung, es sei der Vertrag gar nicht wirksam zustandegekommen, weil die gerichtliche Genehmigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sei, in der Berufung nicht aufrecht erhielt. Ungeachtet der grundsätzlich uneingeschränkten Prüfungspflicht der zweiten Instanz im Berufungsverfahren durfte das Berufungsgericht auf eine somit in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht erhaltene rechtsvernichtende Tatsache nicht mehr eingehen (stRsp, RIS-Justiz RS0041570, besonders [T6]; E. Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 56, je mwN). Ebenso können, wenn in der Berufung eine Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985, 154; 8 Ob 120/06i; 6 Ob 117/07k uva; E. Kodek aaO mwN; Zechner aaO Rz 191). Daraus folgt, dass die beklagte Partei selbst eine unrichtige Rechtsansicht der zweiten Instanz im fraglichen Punkt nicht mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfen könnte.Ein Rücktritt vom Vertrag setzt logisch dessen Zustandekommen voraus, weshalb sich der Einwand des Vertragsrücktritts und der eines nicht wirksamen Zustandekommens wegen fruchtlosen Verstreichens einer nach Paragraph 865, dritter Satz ABGB gesetzten Frist ausschließen. Daraus folgt, dass die beklagte Partei mit dem alleinigen Einwand eines Vertragsrücktritts die eingangs seiner rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffene Beurteilung, die Parteien hätten am 14./15. September 2004 einen rechtswirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, nicht mehr bekämpfte. Damit zeigt sich aber, dass die beklagte Partei eine - allenfalls in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu sehende - Einwendung, es sei der Vertrag gar nicht wirksam zustandegekommen, weil die gerichtliche Genehmigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sei, in der Berufung nicht aufrecht erhielt. Ungeachtet der grundsätzlich uneingeschränkten Prüfungspflicht der zweiten Instanz im Berufungsverfahren durfte das Berufungsgericht auf eine somit in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht erhaltene rechtsvernichtende Tatsache nicht mehr eingehen (stRsp, RIS-Justiz RS0041570, besonders [T6]; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 56, je mwN). Ebenso können, wenn in der Berufung eine Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985, 154; 8 Ob 120/06i; 6 Ob 117/07k uva; E. Kodek aaO mwN; Zechner aaO Rz 191). Daraus folgt, dass die beklagte Partei selbst eine unrichtige Rechtsansicht der zweiten Instanz im fraglichen Punkt nicht mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfen könnte.
Eine solche vermag die Revisionswerberin im Übrigen auch nicht aufzuzeigen. Die fragliche Norm ist - wie dargelegt - zweifellos so zu verstehen, dass der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen bzw - wie hier - einer juristischen Person nur dem gesetzlichen Vertreter und damit mittelbar auch dem Gericht eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen kann. Die Angemessenheit der Frist wird sich - ebenso wie zu § 918 ABGB - nach den konkreten Umständen des Falls zu richten haben (Rummel aaO Rz 7; Reischauer in Rummel3 § 918 ABGB Rz 11 mwN). Dass für die übrigen mit der Fristsetzung verbundenen Fragen die Rechtsprechung zu § 918 ABGB herangezogen werden könnte, ist überaus zweifelhaft, geht es doch dort um ein ganz anderes Problem, nämlich eine - in der Regel vom Vertragspartner auch zu vertretende - Säumigkeit. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind die von ihr angeführten Fälle, dass bei Verzug eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, wenn die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners klar erkennbar ist oder wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erbracht werden kann, mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Von einer fehlenden Genehmigungsbereitschaft des Abhandlungsgerichts ist hier ja keine Rede; es wurde auch gar nicht behauptet, dass es für das Gericht unmöglich gewesen wäre, innerhalb angemessener Frist diese Genehmigung zu erteilen. Vielmehr wäre dies geradezu ein Widerspruch in sich, könnte man doch nicht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung mit Fug und Recht die Ansicht vertreten, eine Frist, innerhalb derer diese Genehmigung vom Gericht nicht zu bewerkstelligen wäre, könnte im Sinne der dargestellten Rechtslage angemessen sein.Eine solche vermag die Revisionswerberin im Übrigen auch nicht aufzuzeigen. Die fragliche Norm ist - wie dargelegt - zweifellos so zu verstehen, dass der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen bzw - wie hier - einer juristischen Person nur dem gesetzlichen Vertreter und damit mittelbar auch dem Gericht eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen kann. Die Angemessenheit der Frist wird sich - ebenso wie zu Paragraph 918, ABGB - nach den konkreten Umständen des Falls zu richten haben (Rummel aaO Rz 7; Reischauer in Rummel3 Paragraph 918, ABGB Rz 11 mwN). Dass für die übrigen mit der Fristsetzung verbundenen Fragen die Rechtsprechung zu Paragraph 918, ABGB herangezogen werden könnte, ist überaus zweifelhaft, geht es doch dort um ein ganz anderes Problem, nämlich eine - in der Regel vom Vertragspartner auch zu vertretende - Säumigkeit. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind die von ihr angeführten Fälle, dass bei Verzug eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, wenn die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners klar erkennbar ist oder wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erbracht werden kann, mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Von einer fehlenden Genehmigungsbereitschaft des Abhandlungsgerichts ist hier ja keine Rede; es wurde auch gar nicht behauptet, dass es für das Gericht unmöglich gewesen wäre, innerhalb angemessener Frist diese Genehmigung zu erteilen. Vielmehr wäre dies geradezu ein Widerspruch in sich, könnte man doch nicht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung mit Fug und Recht die Ansicht vertreten, eine Frist, innerhalb derer diese Genehmigung vom Gericht nicht zu bewerkstelligen wäre, könnte im Sinne der dargestellten Rechtslage angemessen sein.
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die gesetzte Frist von vier bis sechs Wochen keinesfalls angemessen, steht doch fest, dass die übliche Frist für eine derartige Genehmigung im Bereich des dem Verlassenschaftsgericht übergeordneten Gerichtshofs zwei bis drei Monate dauert. Es kann aber auch aus diesen Feststellungen keineswegs zwingend abgeleitet werden, eine längere als eine dreimonatige Genehmigungsdauer wäre nach den Umständen des konkreten Falls nicht mehr angemessen. Nach diesen Feststellungen waren Gegenstand des Kaufvertrags Altwaren und Antiquitäten in offenbar, was sich aus dem Kaufpreis ergibt, nicht unbeträchtlichem Umfang. Zur Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises musste ein Gutachten eingeholt werden (s auch den im Akt liegenden Genehmigungsbeschluss ON 241 des Verlassenschaftsgerichts). Wenn auch dem Vertragspartner des unter einem Genehmigungsvorbehalt Kontrahierenden zugebilligt werden muss, nicht unbeschränkt an sein Vertragsoffert gebunden zu bleiben, trifft ihn ohne Zweifel die Beweislast dafür, dass die erforderliche Genehmigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt wurde und überdies diese Frist auch tatsächlich angemessen war. Spekulationen über die in casu tatsächlich angemessene Frist und darüber, ob auch das bloße Gewähren einer solchen dann die Bindung des Vertragspartners zum Erlöschen brächte, wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht erteilt würde, erübrigen sich demnach im vorliegenden Fall, weil die beklagte Partei in erster Instanz kein Vorbringen erstattete, welche Frist für die gerichtliche Genehmigung unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen gewesen wäre. Selbst wenn man aber - wie das Berufungsgericht - eine Zeit von sieben Monaten als nicht mehr angemessen ansehen würde, widerspräche ein Entfall der Bindungswirkung der beklagten Partei mit Ablauf einer solchen Frist ohne eine weitere ausdrückliche Nachfristsetzung dem wohlverstandenen Zweck des Gesetzes. Anders als bei § 918 ABGB dient die Frist des § 865 dritter Satz ABGB keineswegs dazu, dem Schuldner noch eine Chance zu geben, seine nicht rechtzeitig erbrachte Leistung doch noch nachzuholen. Gerade dann, wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist, muss die Bindung des Vertragspartners des einer Genehmigung Unterliegenden bis zum Ablauf einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist bestehen bleiben. Es müsste auch für das zur Genehmigung berufene Gericht völlig klar sein, dass eine Genehmigung nach Ablauf dieser Frist völlig zwecklos wäre. Es müsste demnach auch in die Lage versetzt werden, etwa wie im vorliegenden Fall, den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens noch zu widerrufen, weil es nicht vertretbar wäre, weitere Kosten zum Zweck der Genehmigung eines Vertrags auflaufen zu lassen, der wegen Wegfalls der Bindung einer Partei ohnehin nicht zustandekäme. Nur eine solche Befristung hätte im vorliegenden Fall den Vertreter der klagenden Partei in die Lage versetzt, den Antrag auf Genehmigung des Verkaufs zurückzuziehen oder zumindest dem Gericht über den Ablauf der Bindungsfrist der beklagten Partei Mitteilung zu machen. Jedenfalls in diesem Sinn ist an der Richtigkeit der Auffassung Rummels (aaO) nicht zu zweifeln, dass die Setzung einer unangemessen kurzen Frist in dem Sinn unwirksam ist, dass sie die Beendigung der Bindung des sie Setzenden nicht zur Folge hätte. Mangels einer weiteren Befristung kam damit mit der gerichtlichen Genehmigung der vorliegende Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR zustande.Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die gesetzte Frist von vier bis sechs Wochen keinesfalls angemessen, steht doch fest, dass die übliche Frist für eine derartige Genehmigung im Bereich des dem Verlassenschaftsgericht übergeordneten Gerichtshofs zwei bis drei Monate dauert. Es kann aber auch aus diesen Feststellungen keineswegs zwingend abgeleitet werden, eine längere als eine dreimonatige Genehmigungsdauer wäre nach den Umständen des konkreten Falls nicht mehr angemessen. Nach diesen Feststellungen waren Gegenstand des Kaufvertrags Altwaren und Antiquitäten in offenbar, was sich aus dem Kaufpreis ergibt, nicht unbeträchtlichem Umfang. Zur Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises musste ein Gutachten eingeholt werden (s auch den im Akt liegenden Genehmigungsbeschluss ON 241 des Verlassenschaftsgerichts). Wenn auch dem Vertragspartner des unter einem Genehmigungsvorbehalt Kontrahierenden zugebilligt werden muss, nicht unbeschränkt an sein Vertragsoffert gebunden zu bleiben, trifft ihn ohne Zweifel die Beweislast dafür, dass die erforderliche Genehmigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt wurde und überdies diese Frist auch tatsächlich angemessen war. Spekulationen über die in casu tatsächlich angemessene Frist und darüber, ob auch das bloße Gewähren einer solchen dann die Bindung des Vertragspartners zum Erlöschen brächte, wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht erteilt würde, erübrigen sich demnach im vorliegenden Fall, weil die beklagte Partei in erster Instanz kein Vorbringen erstattete, welche Frist für die gerichtliche Genehmigung unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen gewesen wäre. Selbst wenn man aber - wie das Berufungsgericht - eine Zeit von sieben Monaten als nicht mehr angemessen ansehen würde, widerspräche ein Entfall der Bindungswirkung der beklagten Partei mit Ablauf einer solchen Frist ohne eine weitere ausdrückliche Nachfristsetzung dem wohlverstandenen Zweck des Gesetzes. Anders als bei Paragraph 918, ABGB dient die Frist des Paragraph 865, dritter Satz ABGB keineswegs dazu, dem Schuldner noch eine Chance zu geben, seine nicht rechtzeitig erbrachte Leistung doch noch nachzuholen. Gerade dann, wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist, muss die Bindung des Vertragspartners des einer Genehmigung Unterliegenden bis zum Ablauf einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist bestehen bleiben. Es müsste auch für das zur Genehmigung berufene Gericht völlig klar sein, dass eine Genehmigung nach Ablauf dieser Frist völlig zwecklos wäre. Es müsste demnach auch in die Lage versetzt werden, etwa wie im vorliegenden Fall, den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens noch zu widerrufen, weil es nicht vertretbar wäre, weitere Kosten zum Zweck der Genehmigung eines Vertrags auflaufen zu lassen, der wegen Wegfalls der Bindung einer Partei ohnehin nicht zustandekäme. Nur eine solche Befristung hätte im vorliegenden Fall den Vertreter der klagenden Partei in die Lage versetzt, den Antrag auf Genehmigung des Verkaufs zurückzuziehen oder zumindest dem Gericht über den Ablauf der Bindungsfrist der beklagten Partei Mitteilung zu machen. Jedenfalls in diesem Sinn ist an der Richtigkeit der Auffassung Rummels (aaO) nicht zu zweifeln, dass die Setzung einer unangemessen kurzen Frist in dem Sinn unwirksam ist, dass sie die Beendigung der Bindung des sie Setzenden nicht zur Folge hätte. Mangels einer weiteren Befristung kam damit mit der gerichtlichen Genehmigung der vorliegende Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR zustande.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Ansatz nach TP 3C beträgt allerdings statt 386,60 EUR nur 346,70 EUR bei einem Revisionsinteresse von 9.650 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Ansatz nach TP 3C beträgt allerdings statt 386,60 EUR nur 346,70 EUR bei einem Revisionsinteresse von 9.650 EUR.