Rechtssatz RS0123590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123590
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist, muss die Bindung des Vertragspartners des einer Genehmigung Unterliegenden bis zum Ablauf einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist bestehen bleiben. Es muss auch für das zur Genehmigung berufene Gericht völlig klar sein, dass eine Genehmigung nach Ablauf dieser Frist völlig zwecklos wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123590
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0030OB00017_08H0000_002