Rechtssatz RS0123591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123591
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Ist die iSd § 865 Satz 3 ABGB gesetzte Frist unangemessen kurz, so hat sie die Beendigung der Bindung des sie Setzenden nicht zur Folge. Auch ein Entfall der Bindungswirkung mit Ablauf einer so nicht gesetzten, aber tatsächlich angemessenen Frist ohne eine weitere ausdrückliche Nachfristsetzung widerspräche dem wohlverstandenen Zweck des Gesetzes.Ist die iSd Paragraph 865, Satz 3 ABGB gesetzte Frist unangemessen kurz, so hat sie die Beendigung der Bindung des sie Setzenden nicht zur Folge. Auch ein Entfall der Bindungswirkung mit Ablauf einer so nicht gesetzten, aber tatsächlich angemessenen Frist ohne eine weitere ausdrückliche Nachfristsetzung widerspräche dem wohlverstandenen Zweck des Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123591
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0030OB00017_08H0000_003