Rechtssatz RS0014111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014111
Geschäftszahl
1Ob79/71; 1Ob610/83; 1Ob613/84
Entscheidungsdatum
11.07.1984
Rechtssatz
Die widerspruchslose Entgegennahme einer Rechnung muß nicht als Einverständnis des Empfängers mit deren Inhalt angesehen werden und kann daher, wenn der Schweigende nicht nach Treu und Glauben, namentlich innerhalb eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz reden hätte müssen, schon gar nicht die Bedeutung eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 79/71
Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 79/71
Veröff: HS 8218
- 1 Ob 610/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 610/83
nur: Die widerspruchslose Entgegennahme einer Rechnung muß nicht als Einverständnis des Empfängers mit deren Inhalt angesehen werden. (T1)
- 1 Ob 613/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 613/84
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014111
Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0010OB00079_7100000_001