Rechtssatz RS0014113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014113
Entscheidungsdatum
07.07.1983
Rechtssatz
Noch weniger als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ( vgl hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden.Noch weniger als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ( vergleiche hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014113
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00646_8300000_001