Rechtssatz RS0014115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014115
Entscheidungsdatum
31.01.1978
Rechtssatz
Mangels entsprechender Vereinbarung kann der Verkäufer nicht einseitig den Kaufpreis erhöhen, wenn die Ware nicht innerhalb einer gewissen Zeit vom Käufer abgerufen wird. Dem Schweigen des Käufers auf die Erklärung des Verkäufers, nunmehr einen höheren Kaufpreis anzusprechen, kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014115
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0050OB00501_7800000_001