Rechtssatz RS0014136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014136
Entscheidungsdatum
29.04.1987
Rechtssatz
Es kann aus der Bestimmung des § 362 Abs 1 HGB nicht der Schluß gezogen werden, ein Kaufmann müsse jede ihm zugemittelte Rechnung bezahlen, wenn er dieser nicht sofort widersprochen habe. Das konkludente Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses ist zwar möglich, nach der Regel des § 863 Abs 1 ABGB ist aber hier besondere Vorsicht geboten. Daß ein Kaufmann Schadenersatzansprüche erfüllen wolle, die gegen ihn durch Übersendung von Rechnungen unter Hinweis auf Kompensation erhoben werden, entspricht nicht den im redlichen Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen.Es kann aus der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz eins, HGB nicht der Schluß gezogen werden, ein Kaufmann müsse jede ihm zugemittelte Rechnung bezahlen, wenn er dieser nicht sofort widersprochen habe. Das konkludente Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses ist zwar möglich, nach der Regel des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB ist aber hier besondere Vorsicht geboten. Daß ein Kaufmann Schadenersatzansprüche erfüllen wolle, die gegen ihn durch Übersendung von Rechnungen unter Hinweis auf Kompensation erhoben werden, entspricht nicht den im redlichen Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014136
Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0030OB00636_8600000_001