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Rechtssatz RS0014136×

Rechtssatz RS0014136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014136

Geschäftszahl

3Ob636/86

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Rechtssatz

Es kann aus der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz eins, HGB nicht der Schluß gezogen werden, ein Kaufmann müsse jede ihm zugemittelte Rechnung bezahlen, wenn er dieser nicht sofort widersprochen habe. Das konkludente Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses ist zwar möglich, nach der Regel des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB ist aber hier besondere Vorsicht geboten. Daß ein Kaufmann Schadenersatzansprüche erfüllen wolle, die gegen ihn durch Übersendung von Rechnungen unter Hinweis auf Kompensation erhoben werden, entspricht nicht den im redlichen Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 636/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 636/86
    Veröff: WBl 1988,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014136

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00636_8600000_001