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Rechtssatz RS0014164×

Rechtssatz RS0014164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014164

Geschäftszahl

8Ob258/68; 8Ob587/78

Entscheidungsdatum

26.01.1979

Rechtssatz

Von einer stillschweigenden Willenserklärung wird dann gesprochen, wenn jemand durch ein Verhalten, das nicht spezifisches Erklärungsmittel ist, einen rechtserheblichen Willen in schlüssiger Weise zum Ausdruck bringt. Hiebei kann es sich sowohl um ein Unterlassen ( insbesondere Stillschweigen ) als auch um ein Tun handeln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 258/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 8 Ob 258/68
  • 8 Ob 587/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 587/78
    Beisatz: Voraussetzung ist, daß der Schein der Erklärung durch ein Verhalten desjenigen hervorgerufen wurde, gegen den sie wirken soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014164

Dokumentnummer

JJR_19681022_OGH0002_0080OB00258_6800000_001