Rechtssatz RS0014166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014166
Entscheidungsdatum
11.12.1987
Rechtssatz
Es gehört zum Aufgabenkreis eines RA seinen Klienten bei Vereinbarung eines Pauschalpreishonorares für die Errichtung eines Vertrages auf das Anfallen der grundbücherlichen Eintragungsgebühr aufmerksam zu machen. Auf der unterlassenen Aufklärung kann aber nicht geschlossen werden, daß er damit die Entrichtung aus der Kostenpauschale übernommen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014166
Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00685_8700000_001