Rechtssatz RS0014170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014170
Geschäftszahl
7Ob19/80; 2Ob88/90 (2Ob89/90); 7Ob303/05t
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Rechtssatz
Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne § 863 ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne Paragraph 863, ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 19/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
Veröff: JBl 1982,213 = SZ 53/151
- 2 Ob 88/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 88/90
Beisatz: Liegt aber eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so
umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des
Fahrzeuges an andere. (T1) Veröff: ZVR 1991/110 S 283
- 7 Ob 303/05t
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 303/05t
Beisatz: Aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014170
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_001