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Rechtssatz RS0014170×

Rechtssatz RS0014170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014170

Geschäftszahl

7Ob19/80; 2Ob88/90 (2Ob89/90); 7Ob303/05t

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Rechtssatz

Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne Paragraph 863, ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
    Veröff: JBl 1982,213 = SZ 53/151
  • 2 Ob 88/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 88/90
    Beisatz: Liegt aber eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so
    umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des
    Fahrzeuges an andere. (T1) Veröff: ZVR 1991/110 S 283
  • 7 Ob 303/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 303/05t
    Beisatz: Aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_001