Rechtssatz RS0014174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014174
Entscheidungsdatum
21.08.2014
Rechtssatz
Dem Erfordernis der Schriftform (§ 886 ABGB) wird nicht nur entsprochen, wenn die Partner eine gemeinsame Urkunde unterfertigen; es kann auch die Unterfertigung von Briefen genügen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gleich lauten. Voraussetzung ist aber, daß die rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Text ausdrücklich erfolgt, in der Urkunde also verkörpert wird. Das kann bis zu einem gewissen Grad wohl auch durch Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Schreibens der Gegenseite geschehen, doch muß immer noch eine ausdrückliche Erklärung dazukommen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten läßt. Wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Antwortschreiben nach dem, was darin und was nicht darin steht, die Erklärung der Willenseinigung darstellt, auf die Auslegungsregeln des § 963 Abs 2 ABGB zurückgegriffen werden muß, kann von Einhaltung der Schriftform d.h. einer besonderen Art der Ausdrücklichkeit einer Willenserklärung nicht mehr gesprochen werden.Dem Erfordernis der Schriftform (Paragraph 886, ABGB) wird nicht nur entsprochen, wenn die Partner eine gemeinsame Urkunde unterfertigen; es kann auch die Unterfertigung von Briefen genügen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gleich lauten. Voraussetzung ist aber, daß die rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Text ausdrücklich erfolgt, in der Urkunde also verkörpert wird. Das kann bis zu einem gewissen Grad wohl auch durch Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Schreibens der Gegenseite geschehen, doch muß immer noch eine ausdrückliche Erklärung dazukommen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten läßt. Wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Antwortschreiben nach dem, was darin und was nicht darin steht, die Erklärung der Willenseinigung darstellt, auf die Auslegungsregeln des Paragraph 963, Absatz 2, ABGB zurückgegriffen werden muß, kann von Einhaltung der Schriftform d.h. einer besonderen Art der Ausdrücklichkeit einer Willenserklärung nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 342/60
Entscheidungstext OGH 16.11.1960 6 Ob 342/60
- 4 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 577/76
- 5 Ob 133/10k
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
Vgl auch; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)
- 5 Ob 166/10p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29
- 3 Ob 104/14m
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 104/14m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014174
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0060OB00342_6000000_001