Rechtssatz RS0014178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014178
Entscheidungsdatum
10.09.1975
Norm
ABGB §863 A
ABGB §1016
4. EVHGB Art8 Nr11
Rechtssatz
Bei Vollmachtsüberschreitung oder Vollmachtsmangel bewirkt die Zuwendung des aus dem Geschäfte entstandenen Vorteils durch den Gewaltgeber (vollmachtslos Vertretenen) die Wirksamkeit des Geschäftes auch dann, wenn der wahre Wert oder ein "Gewinn" nicht erzielt wurde. Der Vorteil liegt in einem solchen Fall in der mehr oder weniger angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners. Hat der falsus procurator nur einen Teil des aus dem Geschäft entstandenen Vorteils an den Machthaber abgeführt und dieser ihn sich zugewendet, so liegt darin die Zustimmung auch zu dem in Wahrheit günstigeren Geschäft. Der Machtgeber kann Ansprüche nicht gegen den vertragstreuen Dritten, sondern nur allenfalls gegen den Scheinvertreter erheben (Ausfolgung des Unterschiedsbetrages).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014178
Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0010OB00136_7500000_001