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Rechtssatz RS0014178

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014178

Geschäftszahl

1Ob136/75

Entscheidungsdatum

10.09.1975

Norm

ABGB §863 A
ABGB §1016
4. EVHGB Art8 Nr11

Rechtssatz

Bei Vollmachtsüberschreitung oder Vollmachtsmangel bewirkt die Zuwendung des aus dem Geschäfte entstandenen Vorteils durch den Gewaltgeber (vollmachtslos Vertretenen) die Wirksamkeit des Geschäftes auch dann, wenn der wahre Wert oder ein "Gewinn" nicht erzielt wurde. Der Vorteil liegt in einem solchen Fall in der mehr oder weniger angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners. Hat der falsus procurator nur einen Teil des aus dem Geschäft entstandenen Vorteils an den Machthaber abgeführt und dieser ihn sich zugewendet, so liegt darin die Zustimmung auch zu dem in Wahrheit günstigeren Geschäft. Der Machtgeber kann Ansprüche nicht gegen den vertragstreuen Dritten, sondern nur allenfalls gegen den Scheinvertreter erheben (Ausfolgung des Unterschiedsbetrages).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 136/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 136/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014178

Dokumentnummer

JJR_19750910_OGH0002_0010OB00136_7500000_001