Rechtssatz RS0014179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014179
Geschäftszahl
1Ob32/79; 5Ob54/82
Entscheidungsdatum
21.12.1982
Rechtssatz
Ein Bescheid kann zwar, soweit sich aus einschlägigen Gesetzen nichts anderes ergibt, auch die Genehmigung einer stillschweigend zustande-gekommenen rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Gegenstand haben aber seinerseits nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
Veröff: SZ 52/165
- 5 Ob 54/82
Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 54/82
nur: Ein Bescheid kann nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014179
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00032_7900000_002