Rechtssatz RS0014180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014180
Geschäftszahl
5Ob79/75; 6Ob676/76; 8ObA16/19i
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Ist für den Erklärungsempfänger klar erkennbar, dass der Erklärende die in Frage stehende Rechtsfolge ( hier: Vertragsänderung ) herbeiführen will, so liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Erklärenden vor, die einen zweifelsfreien rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt ( § 863 ABGB ).Ist für den Erklärungsempfänger klar erkennbar, dass der Erklärende die in Frage stehende Rechtsfolge ( hier: Vertragsänderung ) herbeiführen will, so liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Erklärenden vor, die einen zweifelsfreien rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt ( Paragraph 863, ABGB ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 79/75
Entscheidungstext OGH 03.06.1975 5 Ob 79/75
Veröff: ZfRV 1979,200 ( Glosse v. Schwimann )
- 6 Ob 676/76
Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 676/76
- 8 ObA 16/19i
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014180
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0050OB00079_7500000_002