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Rechtssatz RS0014185×

Rechtssatz RS0014185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014185

Geschäftszahl

6Ob294/68; 6Ob634/81 (6Ob635/81); 7Ob104/06d

Entscheidungsdatum

21.06.2006

Rechtssatz

Wird vom Unterhaltsverpflichteten bereits durch rund 1 Jahr aus Billigkeitserwägungen freiwillig ein erhöhter monatlicher Unterhaltsbetrag geleistet, so ist nach Treu und Glauben eine konkludente Verpflichtung zu dieser Leistung anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 294/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 6 Ob 294/68
  • 6 Ob 634/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 634/81
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Beklagten erhobene Einwand, sich bei seinen Zahlungen im Rechtsirrtum über die herrschende Rechtsprechung befunden zu haben, ist unbeachtlich, weil es sich bei den Beweggründen des Beklagten für das ihn als Rechtsgeschäftserklärung zurechenbare Verhalten um keinen Teil der Ausmittelung der Unterhaltsleistung selbst handelt. (T1)
  • 7 Ob 104/06d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 104/06d
    Vgl; Beisatz: Freiwillige Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellen keine Unterhaltsverpflichtung über den Tod des Betreffenden hinaus bis zum Lebensende des Lebensgefährten dar, die auch die Generation der Erben verpflichten würden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014185

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0060OB00294_6800000_001