Rechtssatz RS0014196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014196
Entscheidungsdatum
01.12.1983
Rechtssatz
Aus dem bloßen Wissen des Geschädigten über das Bestehen einer Gefahr kann noch nicht auf einen Verzicht auf allfällige Ansprüche gegenüber einem schuldhaft handelnden Schädiger geschlossen werden. Dies kann nur im Rahmen der Verschuldensteilung berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014196
Dokumentnummer
JJR_19831201_OGH0002_0060OB00547_8300000_001