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Rechtssatz RS0014204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014204

Geschäftszahl

5Ob559/89

Entscheidungsdatum

20.06.1989

Rechtssatz

Aus der Vorschreibung des Kategoriemietzinses anstelle des zusätzlich zum bisher entrichteten Hauptmietzins begehrten Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages kann nicht auf einen Verzicht auf die Einhebung des Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages geschlossen werden. Bei Überlegung aller Umstände sowie bei Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ( Paragraph 863, ABGB ) ist dies vielmehr so zu deuten, daß - auch vom Empfängerhorizont des Mieters aus erkennbar - im Falle der rechtsunwirksamkeit des auf die Zinsanpassungsklausel gestützten einseitigen Hauptmietzinserhöhungsbegehrens weiterhin neben dem bisher entrichteten Hauptmietzins der ( einseitig forderbare ) Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrag geschuldet sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 559/89
    Veröff: WoBl 1990,16 ( Hanel )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014204

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00559_8900000_001