Rechtssatz RS0014216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014216
Entscheidungsdatum
23.03.1972
Rechtssatz
Weder eine Kostenpauschalierung, zu der der Klient sein Einverständnis versagte, noch die erst nach Ankündigung einer weiteren Anspruchserhebung erfolgte Empfangnahme des ursprünglichen Pauschalbetrages sind iSd § 863 ABGB geeignet, beim Klienten das Vertrauen zu wecken, daß ihn der klagende Anwalt auf eine Mehrzahlung nicht in Anspruch nehmen werde.Weder eine Kostenpauschalierung, zu der der Klient sein Einverständnis versagte, noch die erst nach Ankündigung einer weiteren Anspruchserhebung erfolgte Empfangnahme des ursprünglichen Pauschalbetrages sind iSd Paragraph 863, ABGB geeignet, beim Klienten das Vertrauen zu wecken, daß ihn der klagende Anwalt auf eine Mehrzahlung nicht in Anspruch nehmen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014216
Dokumentnummer
JJR_19720323_OGH0002_0030OB00025_7200000_001