Rechtssatz RS0014244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014244
Geschäftszahl
4Ob510/81; 3Ob43/12p
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Zwar liegt in der bloßen Unterlassung der Geltendmachung des Terminsverlustes und in der bloßen Annahme der nach Fälligkeit überwiesenen Ratenzahlungen kein Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes; ein solcher ist jedoch anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich nicht bloß passiv verhalten, sondern in zumindest 30 Fällen einzelne fällige Ratenzahlungen jeweils eingemahnt hat und überdies diese Mahnungen zu dem ausdrücklich erklärten Zweck erfolgten, den Kreditnehmer "weitere Kosten und Spesen zu ersparen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014244
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0040OB00510_8100000_001