Rechtssatz RS0014246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014246
Entscheidungsdatum
12.10.1972
Rechtssatz
Besteht die Pflichtverletzung in einem andauernden Verhalten, wie der Unterlassung einer geschuldeten Zahlung, so kann das Stillschweigen des Gläubigers, solange das rechtswidrige Verhalten andauert, auch dahin ausgelegt werden, daß er dem Schuldner noch Gelegenheit geben wolle, seine Verpflichtung zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014246
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00085_7200000_001