Rechtssatz RS0014250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014250
Geschäftszahl
8Ob357/66; 1Ob24/89
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Auch eine längere prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei kann nur dann als Verzicht auf den Klagsanspruch gewertet werden, wenn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ein diesbezüglich stillschweigend erklärter Wille zweifellos angenommen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014250
Dokumentnummer
JJR_19670117_OGH0002_0080OB00357_6600000_001