Rechtssatz RS0014270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014270
Entscheidungsdatum
02.05.1984
Rechtssatz
Hat der Gläubiger ausdrücklich erklärt, daß er die erbrachte Leistung wegen der ihr anhaftenden Mängel nicht als Erfüllung ansehe, so kann die durch die Umstände erzwungene Benützung der geleisteten Sache durch ihn nicht als schlüssige Annahme als Erfüllung gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014270
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00534_8400000_001