Rechtssatz RS0014321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014321
Entscheidungsdatum
08.05.1973
Rechtssatz
Nimmt der Bestandgeber vor dem Kündigungstermin eine Zahlung entgegen, die sich auf Zeiträume vor und nach diesem Termin bezieht und ist außerdem nach der Verfahrenslage mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Übergabe des Bestandobjektes vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu rechnen, so liegt darin keine Zustimmung zur Verlängerung des Mietvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014321
Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_0030OB00087_7300000_001