Rechtssatz RS0014329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014329
Geschäftszahl
3Ob790/52; 7Ob399/55; 6Ob657/81; 6Ob195/16v
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 790/52
Entscheidungstext OGH 11.02.1953 3 Ob 790/52
- 7 Ob 399/55
Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 399/55
- 6 Ob 657/81
Entscheidungstext OGH 02.09.1981 6 Ob 657/81
Vgl auch; Veröff: MietSlg 33138
- 6 Ob 195/16v
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
Vgl; Beisatz: Hier: Bestehen eines Bestandverhältnisses bejaht: Der Mieter hat zwar die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, gleichzeitig aber bekannt gegeben, er werde das Bestandobjekt weiterhin benützen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt bezahlen. Die Vermieterin hat die Zahlungen auch entgegengenommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014329
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0030OB00790_5200000_001