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Rechtssatz RS0014329×

Rechtssatz RS0014329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014329

Geschäftszahl

3Ob790/52; 7Ob399/55; 6Ob657/81; 6Ob195/16v

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Rechtssatz

Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 790/52
    Entscheidungstext OGH 11.02.1953 3 Ob 790/52
  • 7 Ob 399/55
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 399/55
  • 6 Ob 657/81
    Entscheidungstext OGH 02.09.1981 6 Ob 657/81
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 33138
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Bestehen eines Bestandverhältnisses bejaht: Der Mieter hat zwar die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, gleichzeitig aber bekannt gegeben, er werde das Bestandobjekt weiterhin benützen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt bezahlen. Die Vermieterin hat die Zahlungen auch entgegengenommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0030OB00790_5200000_001