Rechtssatz RS0014330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014330
Entscheidungsdatum
28.06.1983
Rechtssatz
Ein Realoffert, das durch eine bloße Aneignungshandlung des Empfängers zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Streitteilen hätte führen können, liegt nicht vor, wenn mit der Zusendung der Zeitschriften einer ( abgelisteten ) Bestellung ( die der Empfänger auch nicht nachträglich genehmigt hat ) entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014330
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00638_8300000_001