Rechtssatz RS0014337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014337
Entscheidungsdatum
03.12.1974
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines vertragslosen Zustandes kommt trotz entgeltlicher Benützung einer wohnung oder eines Geschäftsraumes für die Dauer eines gewährten Räumungsaufschubes eine Mietvertrag nicht zustande. Das geleistete Entgelt ist nur eine Benützungsentschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014337
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00203_7400000_001